Themis
Anmelden
BGH·X ZB 1/25·17.06.2025

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zur Prozesskostenhilfe zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob eine als Gegenvorstellung und Wiedereinsetzungsantrag bezeichnete Eingabe, die das rechtliche Gehör (Art.103 Abs.1 GG) rügt und als Anhörungsrüge auszulegen ist. Der Senat stellte fest, dass die Rüge auch ohne beim BGH zugelassenen Anwalt zulässig ist. In der Sache wurde die Rüge jedoch als unbegründet zurückgewiesen, weil keine neue oder eigenständige Gehörsverletzung vorgetragen wurde.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen, da keine neue/eigenständige Gehörsverletzung dargetan wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als Gegenvorstellung oder Wiedereinsetzungsantrag bezeichnete Eingabe ist als Anhörungsrüge i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG auszulegen, wenn daraus die Rüge einer Gehörsverletzung und das Fortsetzungsinteresse am Rechtsbeschwerdeverfahren hervorgeht.

2

Die Anhörungsrüge ist auch dann zulässig, wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

3

In Verfahren ohne Anwaltszwang, insbesondere nach Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung, kann die Partei die Anhörungsrüge selbst erheben; die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts ist dafür nicht Voraussetzung.

4

Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des rechtlichen Gehörs gerügt werden; eine bloß andere Würdigung bereits vorgetragener Einwendungen begründet keine Gehörsverletzung.

5

Reine Sachstandsanfragen oder nachträgliches Vorbringen, das bei Beschlussfassung noch nicht vorlag, begründen für sich genommen keinen Anspruch auf weitere Bearbeitung und stellen regelmäßig keine Gehörsverletzung dar.

Relevante Normen
§ 78 Abs 3 ZPO§ 117 Abs 1 S 1 ZPO§ 321a ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 17. April 2025, Az: X ZB 1/25, Beschluss

vorgehend LG Chemnitz, 2. Dezember 2024, Az: 3 S 158/24

vorgehend AG Döbeln, 7. August 2024, Az: 4 C 749/21

nachgehend BGH, 20. August 2025, Az: X ZB 1/25, Beschluss

Tenor

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. April 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der als Gegenvorstellung und Wiedereinsetzungsantrag überschriebene Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge auszulegen, da der Kläger unter Verweis auf Art. 103 Abs. 1 GG inhaltlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und die Fortsetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens anstrebt.

2

Die Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

3

Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden, weil der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 3 ZPO von der Partei selbst gestellt werden kann. Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang auch die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO von der Partei selbst erhoben werden (BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - I ZA 15/14 Rn. 2; Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3).

4

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

5

Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden. Derartige Verstöße hat der Kläger nicht dargetan; sie liegen auch ersichtlich nicht vor.

6

Der Senat hat die Ausführungen des Klägers, insbesondere auch in den Schreiben vom 10. und 25. März 2025 zur Kenntnis genommen und diese lediglich einer von der Rechtsauffassung des Klägers abweichenden Würdigung zugeführt. Das Schreiben vom 12. Mai 2025, das bei Beschlussfassung noch nicht vorlag, enthält lediglich eine Sachstandsanfrage.

7

Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

BacherKober-Dehmvon Pückler
DeichfußRensen