Themis
Anmelden
BGH·V ZR 1/13·17.10.2013

Notanwaltsbestellung: Ablehnung wegen Herbeiführung der Mandatsniederlegung durch unzulässige Weisungen der Partei

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeiordnung Notanwalt (§78b ZPO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Notanwalts und erhebt Anhörungsrüge sowie Gegenvorstellung. Streitpunkt ist, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde und ob §78b ZPO die Beiordnung trotz eigener Herbeiführung der Mandatsniederlegung gebietet. Der Senat verneint eine Gehörsverletzung und entscheidet, dass §78b ZPO nicht zur Beiordnung verpflichtet, wenn die Partei unzulässige Weisungen veranlasst hat. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung werden zurückgewiesen.

Ausgang: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts werden als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist gegen einen die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO ablehnenden Beschluss zulässig; die Partei muss in diesen Fällen nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein.

2

Die Anhörungsrüge ist auf die Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt; Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, sich in der von der Partei für geboten gehaltenen Weise mit deren Vorbringen auseinanderzusetzen.

3

Eine Gegenvorstellung ist zulässig, soweit andere Verfahrensverstöße als eine Gehörsverletzung gerügt werden; neues Vorbringen rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung nur, wenn es entscheidungserhebliche Umstände darstellt.

4

§ 78b ZPO erlaubt die Bestellung eines Notanwalts in Anwaltssachen nur für Parteien, die keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden; sie gilt nicht für Fälle, in denen die Partei durch Kündigung des Anwaltsvertrags oder durch unzulässige Weisungen die Niederlegung eines Mandats herbeiführt.

5

Die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts stellt keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz dar, wenn die Partei selbst durch beeinträchtigende Weisungen die anwaltliche Vertretung verhindert hat.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 78b ZPO§ 321a ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 4. Juli 2013, Az: V ZR 1/13, Beschluss

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 29. November 2012, Az: 5 U 152/08, Urteil

vorgehend LG Potsdam, 4. Juli 2008, Az: 10 O 273/07

nachgehend BGH, 20. November 2013, Az: V ZR 1/13, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 4. Juli 2013 werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Juli 2013 den Antrag der Beklagten, ihr einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit einer Anhörungsrüge und einer Gegenvorstellung.

II.

2

1. Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen den die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO ablehnenden Beschluss des Senats ist zulässig; die Partei muss in diesen Fällen nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640).

3

Dieser Rechtsbehelf, der sich auf Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126, 2127), ist jedoch unbegründet, weil die von der Beklagten geltend gemachte Verletzung des Verfahrensgrundrechts nicht vorliegt. Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Beklagten zur Begründung ihres Antrags vom 21. Juni 2013 einschließlich der ausgehefteten Anschreiben ihres Generalbevollmächtigten an bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte (Anlagen 1 bis 23) und der abschlägigen Antwortschreiben (Anlagen 24 bis 45) zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Soweit die Beklagte in ihrer Anhörungsrüge ausführt, der Senat ihr Vorbringen hätte anders würdigen müssen und - insbesondere in Bezug auf eine Übernahme des Entwurfs einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten durch einen beizuordnenden Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof - nicht die im Beschluss vom 4. Juli 2013 gezogenen Schlüsse hätte ziehen dürfen, hat ihr Vorbringen in Art. 103 Abs. 1 GG keine Grundlage. Dieses Verfahrensgrundrecht verlangt von dem Gericht nicht, sich mit dem Vorbringen einer Partei in einer Weise auseinanderzusetzen, die diese für richtig hält (BVerfGE 80, 270, 286).

4

2. Die Gegenvorstellung gegen den die Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden Beschluss des Senats ist zwar, soweit andere Verfahrensverstöße als eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt werden, zulässig (vgl. BVerfGE 122, 190, 200), aber ebenfalls nicht begründet. Das neue Vorbingen gibt zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass. § 78b ZPO sieht in Anwaltsprozessen die Bestellung eines Notanwalts durch das Gericht nur für die Parteien vor, die einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden haben, jedoch nicht auch für diejenigen, die in dem Verfahren deshalb ohne anwaltliche Vertretung sind, weil sie einen Anwaltsvertrag gekündigt und die Niederlegung eines weiteren Mandats durch den Rechtsanwalt durch unzulässige, weil dessen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit für die von ihm verfassten Schriftsätze beeinträchtigende, Weisungen herbeigeführt haben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Zurückweisung des Antrags auf Bestellung eines Notanwalts durch den Senat auch nicht als eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zu einer Rechtsmittelinstanz dar.

StresemannCzubKazele
Schmidt-RäntschWeinland