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BGH·I ZA 2/13·15.08.2013

Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit unzulässig; Anhörungsrüge zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts; der Senat lehnte dies mangels Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO) ab. Der Beklagte stellte daraufhin Ablehnungsgesuch gegen mehrere Richter und erhob Anhörungsrüge. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil die Begründung völlig ungeeignet ist, individuelle Befangenheit darzulegen. Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet, da keine neuen und eigenständigen Verletzungen des Art.103 Abs.1 GG vorgetragen wurden.

Ausgang: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen; Anhörungsrüge gegen den Beschluss über PKH und Beiordnung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn die vorgebrachte Begründung zur Rechtfertigung der Besorgnis der Befangenheit völlig ungeeignet ist.

2

In klaren Fällen unzulässiger oder missbräuchlicher Ablehnungsgesuche steht die weitere Mitwirkung der abgelehnten Richter an der Entscheidung nicht entgegen.

3

Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO kann in Verfahren ohne Anwaltszwang (z.B. Entscheidungen über Prozesskostenhilfe) auch von der Partei selbst erhoben werden.

4

Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn neue und eigenständige Verletzungen des Art.103 Abs.1 GG geltend gemacht werden; die bloße Wiederholung bereits vorgetragener Argumente oder die sachliche Bestreitung einer Entscheidung reicht nicht aus.

Zitiert von (6)

5 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 45 Abs. 1 ZPO§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 321a ZPO§ 78b ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 17. Dezember 2012, Az: 3 U 58/11

vorgehend LG Hamburg, 14. März 2011, Az: 312 O 520/08

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. h.c. B. sowie die Richter am Bundesgerichtshof P., Prof. Dr. Sch., Dr. K1 und Dr. K2 wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Beklagte hat beantragt, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 3. Zivilsenat vom 17. Dezember 2012 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen. Der Senat hat den Antrag mit Beschluss vom 18. April 2013 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Mit einem am 21. Mai 2013 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die am Senatsbeschluss vom 18. April 2013 beteiligten Richter Prof. Dr. Dr. h.c. B, P., Prof. Dr. Sch., Dr. K1 und Dr. K2 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss erhoben. Sowohl das Ablehnungsgesuch als auch die Anhörungsrüge haben keinen Erfolg.

2

1. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.

3

a) In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, 3772 f.; BGH, Beschluss vom 28. April 2010 I ZB 7/10, juris Rn. 4; Beschluss vom 20. April 2011 I ZB 41/09, juris Rn. 3). Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2006 2 BvR 836/04, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; BGH, Beschluss vom 20. April 2011 I ZB 41/09, juris Rn. 3).

4

b) Die von dem Beklagten vorgetragene Begründung ist von vornherein völlig ungeeignet, die angebliche Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen, ohne dass es dafür einer näheren Prüfung oder eines Eingehens auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bedarf. Das Vorbringen des Beklagten erschöpft sich darin, dass der Senat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ohne nähere Begründung mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abgelehnt hat. Damit hat der Beklagte keine Befangenheitsgründe vorgetragen und glaubhaft gemacht, die sich individuell auf die an der getroffenen Entscheidung beteiligten Richter beziehen (BGH, Beschluss vom 28. April 2010 I ZB 7/10, juris Rn. 4).

5

2. Die vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Sie ist jedoch unbegründet.

6

a) Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Partei selbst gestellt werden kann. Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auch von der Partei selbst erhoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZA 1/11, NJWRR 2011, 640 Rn. 3, zu § 78b ZPO; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 321a Rn. 13).

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b) Die Anhörungsrüge des Beklagten ist jedoch unbegründet.

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Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJWRR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor.

9

Der Senat hat im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 18. April 2013 die Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg 3. Zivilsenat vom 17. Dezember 2012 als Voraussetzung für die vom Beklagten beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts geprüft. Mit seiner Anhörungsrüge macht der Beklagte keine eigenständigen Gehörsverstöße des Senats geltend. Er wiederholt lediglich seine Auffassung, die er auch schon in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertreten hat, der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei ungeachtet der Vorschrift des § 13 BRAO nichtig. Dieser unzutreffenden Ansicht des Beklagten ist der Senat bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht beigetreten. Einer dahingehend besonderen Erwähnung bedurfte es im Beschluss vom 18. April 2013 selbst mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

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