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BGH·I ZB 109/22·25.01.2023

PKH-Antrag für Rechtsbeschwerde abgelehnt wegen fehlender Zulassung nach §§574, 577 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung durch das Beschwerdegericht. Der Senat wertete die Eingaben als PKH-Antrag für die Rechtsbeschwerde und lehnte ihn mangels Aussicht auf Erfolg ab. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist (§§574,577 ZPO).

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen und daher aussichtslos ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, die die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückweist, ist nur zulässig, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

3

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar.

4

Eingaben, die sich gegen die Zurückweisung eines PKH-Antrags richten, sind als PKH-Antrag für eine Rechtsbeschwerde auszulegen; ein solcher Antrag ist zurückzuweisen, wenn die zugrunde liegende Rechtsbeschwerde unzulässig ist und daher keine Erfolgsaussicht besteht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 20. Oktober 2022, Az: 67 T 68/22

vorgehend AG Spandau, 2. September 2022, Az: 4 C 122/22

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Antragsteller hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Klageverfahrens beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsteller durch an das Beschwerdegericht gerichtete Eingaben vom 3. und 8. November 2022 gewendet und durch eine weitere Eingabe vom 3. Januar 2023 beim Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe beantragt.

2

II. Der Senat legt die Eingaben des Antragstellers als Prozesskostenhilfeantrag für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 20. Oktober 2022 aus. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 20. Oktober 2022 ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZA 7/17, juris Rn. 2 mwN).

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