Anhörungsrüge und Beiordnungsantrag gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. Februar 2023 und beantragte die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Rüge wurde als frist- und formgerecht, aber unbegründet zurückgewiesen, weil keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorlag (maßgeblich war die verspätete Wiedereinsetzung). Die Beiordnung wurde abgelehnt, da Prozesskostenhilfe für Verfahren über Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann.
Ausgang: Anhörungsrüge und Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen; Rüge unbegründet und Beiordnung mangels Bewilligungsfähigkeit von PKH für PKH-Verfahren abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist frist- und formgebunden zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
Bei einer Anhörungsrüge ist sie nur begründet, wenn das übergangene Vorbringen in entscheidungserheblicher Weise das Ergebnis der Entscheidung hätte verändern können.
Für die Anhörungsrüge ist die Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht erforderlich, wenn es um die Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts geht.
Prozesskostenhilfe kann nicht zur Finanzierung eines Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gewährt werden; eine Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein derartiges PKH-Verfahren kann daher nicht durch PKH gefördert werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. Februar 2023, Az: V ZA 22/22, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 18. November 2022, Az: 22 U 1797/21
vorgehend LG Leipzig, 16. Juli 2021, Az: 7 O 433/19
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 16. Februar 2023 und der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Anhörungsrüge werden zurückgewiesen.
Gründe
1. Die von dem Antragsteller mit Schreiben vom 9. April 2023 erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet.
a) Der Antragsteller hat die Anhörungsrüge frist- und formgemäß erhoben (§ 321a Abs. 2 Sätze 1 und 4 ZPO), auch wenn sie nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - IX ZR 49/16, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Dezember 2017 - I ZA 7/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 4 jeweils mwN).
b) Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Er hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die am 26. August 2021 abgelaufene Berufungsfrist nach der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags des Antragstellers durch das Berufungsgericht jedenfalls noch im Dezember abgelaufen ist und der erst im April 2022 gestellte Wiedereinsetzungsantrag damit verspätet war. Auf den von dem Antragsteller als übergangen gerügten Vortrag zu einem weiteren, von ihm noch im Dezember 2021 gestellten Prozesskostenhilfeantrag kam es damit ebenso wenig an wie auf die Frage, ob er die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt.
2. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Anhörungsrüge war ebenfalls zurückzuweisen, weil Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht bewilligt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311; Beschluss vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03, BGHZ 159, 263, 265) und damit auch nicht für eine Anhörungsrüge gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss.
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