Rechtsbeschwerde verworfen: Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach §29 EGGVG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Kammergerichts ein, mit dem Anträge nach §§ 23–27 EGGVG als unzulässig verworfen wurden. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar; eine Ausnahme liegt nicht vor. Die Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen war (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nicht anfechtbar; nur gesetzlich normierte Ausnahmetatbestände eröffnen eine Anfechtungsmöglichkeit.
Für das Eingreifen eines Ausnahmetatbestands zur Zulassung einer an sich nicht zulässigen Rechtsbeschwerde ist ein substantiiertes Vorbringen erforderlich; bloße Unzufriedenheit genügt nicht.
Wird eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, kann das Gericht die Kosten der Beschwerdeentscheidung der Antragstellerin auferlegen.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 13. Juli 2022, Az: 6 VAs 10/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Juli 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag betreffend den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Juli 2022, mit dem die „Anträge gemäß § 23 bis § 27 EGGVG“ als unzulässig verworfen wurden, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
| Cirener | Köhler | Werner | |||
| Mosbacher | von Häfen |