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BGH·5 ARs 64/22·18.01.2023

Rechtsbeschwerde wegen Nichtzulassung nach § 29 EGGVG als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtRechtsmittelrechtEGGVG-VerfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte eine als Rechtsbeschwerde auszulegende Eingabe gegen den Beschluss des Kammergerichts ein, mit dem sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft als unzulässig verworfen wurde. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar; ein Ausnahmetatbestand liegt nicht vor.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und kein Ausnahmetatbestand vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde durch die Vorinstanz nach § 29 Abs. 1 EGGVG ist grundsätzlich unanfechtbar.

2

Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und kein Ausnahmefall die Anfechtbarkeit begründet.

3

Ein möglicher Ausnahmetatbestand, der die Anfechtbarkeit der Nichtzulassung begründen könnte, ist vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen.

4

Ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist das Rechtsmittel in der Regel als unzulässig zu verwerfen; weitergehende rechtliche Prüfungen entfallen dann.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 EGGVG

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 2. November 2022, Az: 6 Ws 144/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 2. November 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag vom 12. November 2022 betreffend den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 2. November 2022, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 11. Oktober 2022 als unzulässig verworfen wurde, ist unzulässig. Denn das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 ARs 28/22; Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

CirenerKöhlerWerner
MosbacherResch