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BGH·5 ARs 35/23·27.02.2024

Rechtsbeschwerde verworfen: Unzulässigkeit wegen Nichtzulassung durch OLG (§ 29 EGGVG)

VerfahrensrechtRechtsmittelrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit einer als Rechtsbeschwerde auszulegenden Eingabe gegen die zurückgewiesene gerichtliche Entscheidung zu einer vermeintlichen Verzögerung bei der Bearbeitung eines Wiederaufnahmeantrags. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil das Oberlandesgericht die Zulassung nach § 29 Abs. 1 EGGVG nicht erteilt hatte. Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar; ein ausnahmsweiser Anfechtungsgrund wurde nicht geltend gemacht. Der Antragsteller wurde kostenpflichtig verurteilt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil das OLG die Zulassung nach § 29 Abs. 1 EGGVG nicht erteilt hatte; Kostenfolge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unzulässig, wenn das Oberlandesgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG nicht erteilt hat.

2

Die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht nach § 29 Abs. 1 EGGVG ist grundsätzlich unanfechtbar.

3

Ein Ausnahmetatbestand, der die Anfechtbarkeit der Nichtzulassung rechtfertigen würde, muss vom Beschwerdeführer substantiiert dargetan werden.

4

Eine Beschwerde kann als Rechtsbeschwerde auszulegen sein, wenn die Eingabe erkennbar auf Einlegung dieses Rechtsmittels gerichtet ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 EGGVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 10. Oktober 2023, Az: 3 VAs 25/23

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich mit seiner als Rechtsbeschwerde auszulegenden Beschwerde vom 24. Oktober 2023 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2023, mit dem sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Juli 2023 als unzulässig verworfen worden ist; in diesem hatte er sich gegen die aus seiner Sicht verzögerte Bearbeitung eines Wiederaufnahmeantrags gewandt.

2

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 ARs 28/22; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

GerickeKöhlerWerner
MosbacherResch