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BGH·5 ARs 18/24·22.10.2024

Verwerfung der Beschwerde: Revision und Rechtsbeschwerde im EGGVG-Verfahren unzulässig

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffenen rügen einen OLG-Beschluss, mit dem ihre Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG als unzulässig verworfen wurden. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Revision im EGGVG-Verfahren nicht statthaft ist und eine Rechtsbeschwerde nur bei ausdrücklicher Zulassung nach § 29 Abs. 1 EGGVG zulässig wäre. Ein relevanter Ausnahmetatbestand liegt nicht vor. Die Kosten des Rechtsmittels werden den Beschwerdeführern auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen OLG-Beschluss als unzulässig verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist die Revision nicht statthaft; ein Rechtsmittel der Revision kommt insoweit nicht in Betracht.

2

Eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen im EGGVG-Verfahren ist nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht diese ausdrücklich nach § 29 Abs. 1 EGGVG zulässt.

3

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist nicht selbständig anfechtbar.

4

Fehlt ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand für die Zulassung eines sonst nicht vorgesehenen Rechtsmittels, ist das Rechtsmittel unzulässig; bei unzulässiger Verwerfung sind die Kosten des Rechtsmittels der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 23 ff. EGGVG§ 333 StPO§ 29 Abs. 1 EGGVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 14. Mai 2024, Az: III–1 VAs 17/24

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Antragsteller wenden sich mit einem „Revisionsantrag“ vom 15. Juni 2024 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 2024, mit dem ihre Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 31. Mai und 25. September 2023 als unzulässig verworfen worden sind.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das Rechtsmittel der Revision ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht statthaft (vgl. § 333 StPO). Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel unzulässig, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 ARs 24/23). Ein Ausnahmetatbestand (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 5 ARs 35/23) ist nicht gegeben.

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GerickeKöhler