Rechtsbeschwerde gegen Nichtzulassungsentscheidung in EGGVG-Verfahren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte eine als "Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe gegen den Beschluss des OLG Celle vor, mit dem ihr Antrag im EGGVG-Verfahren als unzulässig verworfen worden war. Der BGH stellt fest, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehen ist. Eine als Rechtsbeschwerde auszulegende Eingabe blieb unzulässig, weil das OLG die Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht zugelassen hatte. Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar; die Beschwerde wurde deshalb verworfen und Kostenauferlegung angeordnet.
Ausgang: Rechtsbeschwerde/Nichtzulassungsbeschwerde in EGGVG-Verfahren als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehen und daher nicht statthaft.
Wird eine als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe im EGGVG-Verfahren als Rechtsbeschwerde auszulegen versucht, bedarf es der vorherigen Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht (§ 29 Abs. 1 EGGVG).
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG ist grundsätzlich unanfechtbar; ein ausnahmsweiser Anfechtungsgrund ist nur bei Vorliegen besonderer gesetzlicher Voraussetzungen gegeben.
Wird eine Rechtsbeschwerde bzw. eine als solche auszulegende Eingabe vom Beschwerdegericht nicht zugelassen und ist die Nichtzulassung nicht anfechtbar, ist die Eingabe als unzulässig zu verwerfen; dem unterliegenden Antragsteller können die Kosten auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 10. November 2023, Az: 2 VAs 20/23
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 2023 (2 VAs 20/23) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Antragstellerin wendet sich mit einer „Nichtzulassungsbeschwerde“ vom 22. November 2023 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 2023 (2 VAs 20/23), mit dem ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Oktober 2023 betreffend das Verfahren 2 Ws 275/23 als unzulässig verworfen worden ist.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehen und damit nicht statthaft. Soweit die Beschwerde als Rechtsbeschwerde auszulegen ist, wurde eine solche vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 ARs 28/22; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
| Gericke | Köhler | Werner | |||
| Mosbacher | von Häfen |