Nichtzulassungsbeschwerde im EGGVG-Verfahren unzulässig – Rechtsbeschwerde verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil im genannten Verfahren keine Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehen ist. Als Rechtsbeschwerde ausgelegt war das Rechtsmittel ebenfalls unzulässig, da das OLG die Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG nicht zugelassen hat; die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen, da Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehen ist und eine als Rechtsbeschwerde ausgelegte Beschwerde vom OLG nicht zugelassen wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht statthaft.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbeschwerde ausgelegt, ist diese unzulässig, sofern das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht zugelassen hat.
Die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde durch die Vorinstanz ist grundsätzlich unanfechtbar; Ausnahmetatbestände sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen gegeben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 10. November 2023, Az: 2 VAs 21/23
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 2023 (2 VAs 21/23) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Antragstellerin wendet sich mit einer „Nichtzulassungsbeschwerde“ vom 22. November 2023 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 2023 (2 VAs 21/23), mit dem ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Oktober 2023 betreffend das Verfahren 2 Ws 276/23 als unzulässig verworfen worden ist.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehen und damit nicht statthaft. Soweit die Beschwerde als Rechtsbeschwerde auszulegen ist, wurde eine solche vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 ARs 28/22; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
| Gericke | Köhler | Werner | |||
| Mosbacher | von Häfen |