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BGH·5 ARs 5/25·25.03.2025

Rechtsbeschwerde gegen OLG-Beschluss zu Vollstreckungshaftbefehl als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene rügt mit einer als "Erinnerung/Beschwerde" bezeichneten Eingabe die Zurückweisung ihres Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Vollstreckungshaftbefehls. Das BGH wertet das Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde nach §29 EGGVG und verwirft es als unzulässig, weil das OLG die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und diese Nichtzulassung nicht anfechtbar ist. Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die Nichtzulassung durch das Oberlandesgericht gemäß §29 Abs.1 EGGVG nicht anfechtbar ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als "Erinnerung/Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel kann als Rechtsbeschwerde gemäß §29 EGGVG auszulegen werden, wenn es sich gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte richtet.

2

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach §29 EGGVG ist unzulässig, wenn das obere Gericht die Rechtsbeschwerde in seiner Entscheidung nicht zugelassen hat; die Nichtzulassung ist grundsätzlich nicht anfechtbar.

3

Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nur in den gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen ein Rechtsmittel zulässig; diese Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen und bedürfen substantiierten Vorbringens.

4

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 EGGVG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerisches Oberstes Landesgericht, 5. Februar 2025, Az: 204 VAs 618/24

nachgehend BGH, 29. Juli 2025, Az: 5 ARs 5/25, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Betroffene wendet sich mit ihrem als „Erinnerung/Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel vom 5. März 2025 gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. Februar 2025, mit dem ihr Antrag vom 14. November 2024 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft Weiden i.d.OPf. vom 9. Juli 2024 als unbegründet verworfen worden ist.

2

Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 29 EGGVG auszulegende Rechtsmittel ist unzulässig, weil das Bayerische Oberste Landesgericht die Rechtsbeschwerde in seiner Entscheidung nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 5 ARs 39/23). Ein Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

CirenerMosbacherWerner
GerickeResch