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BGH·4 StR 511/23·25.09.2024

Revision verworfen; BGH setzt Einzelstrafe auf 3 Monate und Tagessatz auf 10 € nach

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Essen; das BGH verwirft die Revision als unbegründet. Mangels Festsetzung hatte das Revisionsgericht aus prozessökonomischen Gründen nach § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe in einer Tat auf drei Monate und die Tagessatzhöhe einer Geldstrafe auf 10 € festgesetzt. Weitere Revisionsgründe ergaben keinen nachteiligen Rechtsfehler. Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet abgewiesen; BGH setzt fehlende Einzelstrafe auf 3 Monate und Tagessatz auf 10 € nach, Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 354 Abs. 1 StPO ermöglicht dem Revisionsgericht, aus Gründen der Prozessökonomie eine vom Tatgericht unterlassene Nachfestsetzung von Einzelstrafen oder Tagessatzhöhen vorzunehmen.

2

Die Nachfestsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe durch das Revisionsgericht kann durch Setzen des gesetzlich vorgesehenen Mindestmaßes erfolgen; das Verschlechterungsverbot steht einer derartigen Nachfestsetzung nicht zwingend entgegen.

3

Die Bemessung des einzelnen Tagessatzes für eine verhängte Geldstrafe ist auch dann erforderlich, wenn die Geldstrafe in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgeht; eine diesbezügliche Unterlassung ist zu beheben.

4

Ergibt die Revisionsnachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet abzuweisen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 174 Abs. 1 StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 15. August 2023, Az: 64 KLs 27/22

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. August 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a) die Einzelstrafe im Fall II.3.b.(8) der Urteilsgründe auf drei Monate Freiheitsstrafe und

b) der Tagessatz für die im Fall II.3.b.(7) der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf 10 € festgesetzt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Soweit die Strafkammer irrtümlich die Festsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe für die – als sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen ausgeurteilte – Tat II.3.b.(8) der Urteilsgründe unterlassen hat, setzt der Senat diese Einzelstrafe aus Gründen der Prozessökonomie in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf das nach § 174 Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) vorgesehene Mindestmaß von drei Monaten fest, um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2024 – 6 StR 325/24 Rn. 2; Beschluss vom 16. September 2010 – 4 StR 433/10, NStZ-RR 2010, 384, 385).

2

Zudem holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die unterbliebene Festsetzung der Tagessatzhöhe betreffend die in Fall II.3.(7) der Urteilsgründe verhängte Geldstrafe nach und setzt diese gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf jeweils 10 € fest. Die Bemessung des einzelnen Tagessatzes wird nicht dadurch entbehrlich, dass die Geldstrafe – wie hier – in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2024 – 3 StR 417/23 Rn. 2 mwN; Urteil vom 28. Oktober 1987 – 3 StR 381/87, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1; Beschluss vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96 f.).

3

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

QuentinMarksGödicke
MaatschTschakert