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BGH·1 StR 568/24·05.02.2025

Revision verworfen; Einzelstrafe für Tat II.14 nachträglich auf drei Monate festgesetzt

StrafrechtStrafzumessungBetäubungsmittelstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart wegen Handelns mit Cannabis wurde als unbegründet verworfen. Soweit die Kammer eine Einzelstrafe für Tat II.14 nicht festgesetzt hatte, setzte der BGH diese aus Prozessökonomie entsprechend § 354 StPO auf das nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG vorgesehene Mindestmaß (drei Monate). Das Verschlechterungsverbot stand der Maßnahme nicht entgegen; sonst ergab die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einzelstrafe für Tat II.14 nachträglich auf drei Monate festgesetzt; Kosten des Rechtsmittels auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Entspricht die Festsetzung einer Einzelstrafe dem Prozessgebot der Ökonomie, kann das Revisionsgericht nach entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO eine vom erstinstanzlichen Urteil unterlassene Einzelstrafe nachträglich bestimmen.

2

Bei der nachträglichen Festsetzung einer Einzelstrafe darf das Verschlechterungsverbot den Eingriff nicht verhindern, sofern die Maßnahme der Vermeidung weiterer Rechtsbehelfe dient und mit der ständigen Rechtsprechung vereinbar ist.

3

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer zu auferlegen, wenn die Revision gemäß § 473 Abs. 1 StPO verworfen wird.

Relevante Normen
§ 473 Abs. 1 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 17. September 2024, Az: 9 KLs 213 Js 119292/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. September 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall II.14 der Urteilsgründe auf drei Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

1

Soweit die Strafkammer versehentlich die Festsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe für die – als Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis ausgeurteilte – Tat II.14 der Urteilsgründe unterlassen hat, setzt der Senat diese Einzelstrafe aus Gründen der Prozessökonomie in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf das nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG vorgesehene Mindestmaß von drei Monaten fest, um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. September 2024 – 4 StR 511/23 Rn. 1 und vom 21. April 2020 – 1 StR 486/19 Rn. 12, jeweils mwN).

2

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

JägerWimmerAllgayer
FischerBär