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BGH·6 StR 622/24·18.03.2025

Revision wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verworfen; BGH setzt fehlende Strafe fest

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen mehrfachen Handeltreibens mit Heroin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision bleibt im Übrigen unbegründet und wird verworfen; das Rechtsmittel führt lediglich zur Ergänzung des Strafausspruchs. Der Senat setzte aus prozessökonomischen Gründen für einen versehentlich nicht beurteilten Fall die nach §29a Abs.1 BtMG anzusetzende Mindeststrafe von einem Jahr fest. Das Verschlechterungsverbot steht dieser Festsetzung nicht entgegen.

Ausgang: Revision des Angeklagten überwiegend verworfen; ergänzende Festsetzung einer einjährigen Freiheitsstrafe für einen im Urteil übersehenen Fall

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Verurteilten ist zu verwerfen, wenn die Rügen im Übrigen unbegründet sind und keine aufhebungs- oder änderungsrelevanten Rechtsfehler vorliegen.

2

Unter den Voraussetzungen des § 354 Abs. 1 StPO kann der Revisionssenat aus prozessökonomischen Gründen die Strafe für eine im Urteil versehentlich nicht festgesetzte Tat ergänzen.

3

Die Regel des Verbots der Verschlechterung (Reformatio in peius) steht der nachträglichen Festsetzung einer Strafe durch das Revisionsgericht aus Gründen der Prozessökonomie nicht entgegen, soweit die Festsetzung eine bloße Ergänzung des unterbliebenen Strafausspruchs darstellt.

4

Die Annahme eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG erfordert konkrete, für die Strafzumessung maßgebliche Umstände; der Handel mit sog. ‚harten Drogen‘ und umfangreiche Vorstrafen können die Annahme eines minder schweren Falls ausschließen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 29a Abs. 2 BtMG§ 354 Abs. 1 StPO§ 29a Abs. 1 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. März 2025, Az: 6 StR 622/24, Beschluss

vorgehend BGH, 18. März 2025, Az: 6 StR 622/24, Beschluss

vorgehend LG Regensburg, 28. Februar 2024, Az: 5 KLs 503 Js 29709/20

nachgehend BGH, 18. März 2025, Az: 6 StR 622/24, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28. Februar 2024 wird verworfen; jedoch wird im Fall B.II.6a der Urteilsgründe gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge zur Ergänzung des Strafausspruchs führt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte in zwölf Fällen Heroin gewinnbringend an verschiedene Abnehmer, wobei die Handelsmengen zwischen 40 Gramm und drei Kilogramm betrugen. Die Strafkammer hat für elf Taten Strafen von zwei Jahren bis zu fünf Jahren und neun Monaten verhängt. Einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG hat sie in allen Fällen unter Hinweis auf das Handeltreiben mit einer „harten Droge“ und die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten verneint. Im Fall B.II.6a der Urteilsgründe (Verkauf von zwei Kilogramm Heroin) hat die Strafkammer versehentlich die Festsetzung einer Strafe unterlassen. Der Senat setzt aus Gründen der Prozessökonomie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO für diesen Fall die sich nach dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ergebende Mindeststrafe von einem Jahr fest. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2024 – 4 StR 511/23, vom 6. August 2024 – 6 StR 325/24).

Bartel RiBGH Dr. Feilcke isterkrankt und daher ander Unterschriftsleistung gehindert. Tiemann Bartel von Schmettau Arnoldi

BartelTiemannvon Schmettau
RiBGH Dr. Feilcke ist erkrankt und daher an der Unterschriftsleistung gehindert.BartelArnoldi