Themis
Anmelden
BGH·4 StR 433/10·16.09.2010

Revision im Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Nachholung der Festsetzung einer Einzelstrafe für eine Serienstraftat im Rahmen der Gesamtstrafenbildung

StrafrechtStrafprozessrechtBetäubungsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Streit war insbesondere, dass die Festsetzung der Einzelstrafe für eine Tat (Serienstraftat) im Urteil fehlte. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, holte aber auf Antrag des Generalbundesanwalts die fehlende Einzelstrafenfestsetzung nach und setzte die Mindeststrafe nach §29 Abs.3 BtMG fest. Das Verbot der Schlechterstellung (§358 Abs.2 StPO) und §54 StGB standen der Nachholung nicht entgegen.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet abgewiesen; fehlende Festsetzung der Einzelstrafe vom Senat nachgeholt und Mindeststrafe nach §29 Abs.3 BtMG festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann in entsprechender Anwendung des §354 Abs.1 StPO eine im Urteil fehlende Festsetzung einer Einzelstrafe nachholen, wenn dies zur Beseitigung eines Verfahrensmangels erforderlich ist.

2

Bei Serienstraftaten kann die nachzuholende Festsetzung einer Einzelstrafe unter Zugrundelegung des für die Taten angenommenen Strafrahmens (z. B. §29 Abs.3 BtMG) erfolgen.

3

Das Verbot der Schlechterstellung nach §358 Abs.2 StPO hindert nicht die Nachholung einer fehlenden Einzelstrafenfestsetzung durch das Revisionsgericht.

4

Eine nachgeholte Festsetzung ist zulässig, sofern die Höhe der nunmehr festgesetzten Einzelstrafe den Verurteilten nicht benachteiligt; die Verhängung der Mindeststrafe kann diese Benachteiligung ausschließen (§54 StGB).

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 29 Abs 3 BtMG§ 354 Abs 1 StPO§ 358 Abs 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 5. Mai 2010, Az: 8 KLs 2/10 - 636 Js 1947/09, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 5. Mai 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall II. 32 der Urteilsgründe auf ein Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt wird.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch war die fehlende Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II. 32 der Urteilsgründe (Tat vom 10. Februar 2009) vom Senat nachzuholen.

2

In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts diese Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG entnommen und die Mindeststrafe verhängt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 17. August 2010 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Strafkammer für "alle" Taten den Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG zu Grunde legen wollte (UA 22) und Umstände, die ein Abweichen von der Regelwirkung des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG rechtfertigen könnten, "bei keiner Tat" (UA 23) angenommen hat. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (BGH, Beschl. v. 14. Januar 1998 - 2 StR 606/97, BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Die Höhe der nunmehr festgesetzten Einzelstrafe schließt eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB).

Ernemann Solin-Stojanović Ri'inBGH Roggenbuckbefindet sich im Urlaubund ist daher gehindertzu unterschreiben. Ernemann Cierniak Bender