Revision verworfen; Festsetzung des Tagessatzes bei in Gesamtfreiheitsstrafe aufgehendem Geldstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; seine Revision wird verworfen. Das Oberlandesgericht hatte jedoch die Höhe des einzelnen Tagessatzes einer in die Freiheitsstrafe eingehenden Geldstrafe nicht bestimmt. Der Bundesgerichtshof setzte den Tagessatz nachträglich auf 80 € (§ 354 Abs. 1 StPO, § 40 Abs. 2 StGB) und bestätigte ansonsten das Urteil.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des OLG München verworfen; Tagessatz einer Einzelgeldstrafe nachträglich auf 80 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung der Höhe eines Tagessatzes ist auch dann erforderlich, wenn die Geldstrafe in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgeht; die Bemessung entbehrt nicht aufgrund der Verbindung mit Freiheitsstrafe.
Fehlt die Festsetzung des Tagessatzes, kann das Instanzgericht dies nachträglich in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen.
Bei der Festsetzung des Tagessatzes ist das ansatzfähige Nettoeinkommen maßgeblich und nach § 40 Abs. 2 StGB zu bemessen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 14. Februar 2023, Az: 9 St 3/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2023 wird verworfen; jedoch wird der Tagessatz der für die Tat unter 13 der Urteilsgründe (Nr. 9 bis 11 der Anklage) verhängten Einzelgeldstrafe auf 80 € festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der erhobenen verfahrens- und materiellrechtlichen Beanstandungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Allerdings hat es das Oberlandesgericht versäumt, die Tagessatzhöhe der für die Tat unter 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe zu bestimmen. Die Bemessung des einzelnen Tagessatzes wird nicht dadurch entbehrlich, dass die Geldstrafe - wie hier - in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgeht (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96 f.; vom 27. Juni 2023 - 3 StR 175/23, juris Rn. 2; Urteil vom 28. Oktober 1987 - 3 StR 381/87, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Der Senat holt die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt den Tagessatz gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf den Betrag von 80 € fest, der sich ohne Weiteres aus dem im Urteil rechtsfehlerfrei ermittelten „ansatzfähigen Nettoeinkommen über 2.400 €“ ergibt (§ 40 Abs. 2 StGB).
Im Übrigen beschwert den Angeklagten nicht, dass die Kompensation einer ausweislich der Urteilsgründe eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von sechs Monaten durch für vollstreckt erklärte vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe unter den gegebenen Umständen deutlich übersetzt erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56; vom 7. Juni 2011 - 4 StR 643/10, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 41 Rn. 31; vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25).
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