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BGH·3 StR 175/23·27.06.2023

Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.: Bemessung einzelner Tagessätze einer Geldstrafe bei Gesamtfreiheitsstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ein, mit dem er u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde. Zentral war, dass das Landgericht die Höhe des Tagessatzes für in eine Gesamtfreiheitsstrafe eingegangene Einzelgeldstrafen nicht bestimmt hatte. Der BGH verwarf die Revision mangels durchgreifenden Rechtsfehlers, ergänzte jedoch den Strafausspruch nach § 354 Abs. 1 StPO und setzte den Tagessatz auf 10 € fest.

Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Strafausspruch ergänzt und Tagessatz für bestimmte Einzelgeldstrafen auf 10 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung des einzelnen Tagessatzes einer Geldstrafe bleibt erforderlich, auch wenn die Geldstrafe in einer Gesamtfreiheitsstrafe ‚aufgeht‘.

2

Fehlt im Urteil die Bestimmung der Tagessatzhöhe, kann das Revisionsgericht die Entscheidung nachholen und den Tagessatz gemäß § 354 Abs. 1 StPO anhand der Feststellungen zur Person festsetzen.

3

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die umfassende Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Bei der Festsetzung des Tagessatzes sind die personenbezogenen Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten maßgeblich.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 40 StGB§ 54 StGB§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 9. Dezember 2022, Az: 12 KLs 25/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2022 wird verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass der Tagessatz für die in den Fällen II. 8. bis 10. der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen auf 10 € festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben hat es Maßregeln im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis des Angeklagten verhängt und Einziehungsentscheidungen getroffen.

2

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings hat es das Landgericht versäumt, die Tagessatzhöhe der in den Fällen II. 8. bis 10. der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen zu bestimmen. Die Bemessung des einzelnen Tagessatzes wird nicht dadurch entbehrlich, dass die Geldstrafen - wie hier - in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen (s. etwa BGH, Beschluss vom 17. Mai 2022 - 3 StR 97/22, juris Rn. 2 mwN). Der Senat holt die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt den Tagessatz gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Grundlage der Feststellungen zur Person auf den aus der Beschlussformel ersichtlichen Betrag fest.

SchäferAnstötzKreicker
HohoffErbguth