Anhörungsrüge im Revisionsverfahren: Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte beantragt die Zurückversetzung des Verfahrens wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der BGH hält die Anhörungsrüge nach §356a StPO für unbegründet: Es sei kein tatsächlicher Verfahrensstoff verwertet und kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen worden. Das Gericht verweist auf das System der Verwerfung im Beschlussverfahren (§349 Abs.2 StPO). Die Kostenentscheidung erfolgte nach §456 Abs.1 StPO.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten im Revisionsbeschlussverfahren als unbegründet verworfen; Antrag auf Zurückversetzung des Verfahrens zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach §356a StPO ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äußerung zu geben, oder entscheidungserhebliches Vorbringen übergeht.
Im Beschlussverfahren nach §349 Abs.2 StPO kann das Revisionsgericht die Revision einstimmig durch Beschluss verwerfen, ohne im Verwerfungsbeschluss die Ablehnungsgründe darzulegen, sofern die Rügegründe bereits in der Revisionsbegründung vorgebracht und die Staatsanwaltschaft hierzu Stellung genommen hat.
Das Revisionsgericht hat nach Art.103 Abs.1 GG nachgeschobene Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; hieraus folgt jedoch kein Anspruch des Beschwerdeführers, die Gründe der Nichtdurchgreifung im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt zu erhalten.
Die Kostenentscheidung über eine Anhörungsrüge richtet sich nach §456 Abs.1 StPO.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Halle (Saale), 22. Januar 2015, Az: 1 Ks 11/14
Tenor
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 8. Oktober 2015 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die - zulässige - Anhörungsrüge nach § 356a StPO bleibt in der Sache erfolglos. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Angeklagten keinen tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
Der Senat hat die weiteren Ausführungen zur Sachrüge zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber für offensichtlich unbegründet gehalten. Näher begründen musste er dies nicht. Das System der Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO baut darauf auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der Revisionsbegründung anführt (§ 344 Abs. 1 StPO). Hierzu nimmt die Revisionsstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift Stellung und legt - so sie die Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet - die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss ohne nähere Begründung verwerfen. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er Einzelbeanstandungen zur Sachrüge erst nachschiebt, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revisionsgericht eingereicht hat und dieser damit die Möglichkeit zu einer spezifizierten Stellungnahme nimmt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft, was, wie dargelegt, im vorliegenden Fall geschehen ist (vgl. LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 349 Rn. 21 aE). Er kann indes nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet wurden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 385; Beschluss vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 456 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 81/13 mwN).
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