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BGH·4 StR 43/24·15.05.2024

Verwerfung einer Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision mangels Gehörsverletzung

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügte beim BGH die Verwerfung seiner Revision gegen ein Urteil wegen Brandstiftung und fahrlässiger Trunkenheit, insbesondere mit Blick auf nicht erfolgte Berechnung der Blutalkoholkonzentrationen und fehlende Begründung des Verwerfungsbeschlusses. Der Senat hielt die Anhörungsrüge für zulässig, aber unbegründet, da die vorgebrachten Einwendungen geprüft und als offensichtlich unbegründet verworfen wurden. Eine Verpflichtung, die Gegenargumentation im Verwerfungsbeschluss auszubreiten, besteht nicht. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 465 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen die Verwerfung seiner Revision als unbegründet verworfen; Kostenfolge nach § 465 Abs. 1 StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, wenn es vorgebrachte Einwendungen zur Kenntnis nimmt, prüft und diese als offensichtlich unbegründet verwirft, ohne in dem Verwerfungsbeschluss jede Einzelbegründung mitzuteilen.

2

Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft, kann es die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss verwerfen.

3

Ein Beschwerdeführer kann nicht verlangen, durch nachträgliches Vorbringen die Staatsanwaltschaft von der Pflicht zur frühzeitigen Spezifizierung ihres Antrags zu entlasten; nachgeschobene Einwendungen sind vom Revisionsgericht zu prüfen, rechtfertigen jedoch nicht zwingend eine inhaltliche Darlegung im Verwerfungsbeschluss.

4

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur dann begründet, wenn das Revisionsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen unerwähnt lässt oder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Betroffene nicht gehört worden ist.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 9. April 2024, Az: 4 StR 43/24

vorgehend LG Lüneburg, 25. Oktober 2023, Az: 111 KLs 10/23

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. April 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 9. April 2024 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 25. Oktober 2023, mit dem gegen ihn wegen Brandstiftung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt sowie eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden war, gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten. Er macht geltend, dass er nicht „erhört“ worden sei, soweit das Landgericht die Blutalkoholkonzentrationen zu den Tatzeiten nicht ermittelt habe, und zudem der Verwerfungsbeschluss keine Begründung enthalte.

2

2. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet.

3

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat die Ausführungen in den Revisionsbegründungsschriften zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber hinsichtlich der unterlassenen Berechnung der Blutalkoholkonzentrationen zu den Tatzeiten für offensichtlich unbegründet gehalten. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer Kraft setzen, dass er – wie vorliegend – Einzelbeanstandungen zur Sachrüge erst nachschiebt, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revisionsgericht eingereicht hat, und dieser damit die Möglichkeit zu einer spezifizierten Stellungnahme nimmt. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt und prüft, was – wie dargelegt – im vorliegenden Fall geschehen ist. Er kann jedoch nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet wurden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2023 – 1 StR 311/23 Rn. 5 und vom 21. Oktober 2015 – 4 StR 241/15 Rn. 2 jew. mwN).

4

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Quentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGHDr. Momsen-Pflanzist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistunggehindert. Quentin Marks