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BGH·4 StR 229/24·29.08.2024

Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss der Revision zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügte, der Senat habe seine Revisionsbegründung nicht (ernsthaft) berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Der BGH hält die Anhörungsrüge nach § 356a StPO für zulässig, jedoch unbegründet. Revisionsbegründung und Gegenerklärung seien zur Kenntnis genommen und geprüft, im Ergebnis aber als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Verwerfungsbeschluss der Revision wird als unbegründet abgewiesen; Kosten werden dem Verurteilten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder nicht gehörtes Tatsachenmaterial verwertet hat.

2

Erweist sich die Revisionsbegründung als offensichtlich unbegründet, liegt keine Gehörsverletzung vor, wenn das Revisionsgericht die Vorbringen zur Kenntnis genommen und geprüft hat.

3

Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Staatsanwaltschaft, kann es die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss verwerfen; der Beschuldigte hat hierzu keinen Anspruch auf Mitteilung der detaillierten Prüfungsgründe im Verwerfungsbeschluss.

4

Die Kostenentscheidung über eine zurückgewiesene Anhörungsrüge richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO und kann dem Beschwerdeführer auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 356a StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. Juli 2024, Az: 4 StR 229/24

vorgehend LG Münster, 20. Oktober 2023, Az: 2 Ks 9/23

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juli 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Juli 2024 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Oktober 2023 als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten, mit der er geltend macht, der Senat habe sich nicht (ernsthaft) mit der Revisionsbegründung befasst und daher den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2

2. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet.

3

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat die Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift wie auch in der Gegenerklärung zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber für offensichtlich unbegründet gehalten. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen. Der Beschwerdeführer kann nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet wurden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 468/22 Rn. 3; Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 4 StR 241/15 Rn. 2 mwN).

4

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 ‒ 1 StR 81/13 Rn. 4 mwN).

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