Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss des Senats wegen Beweiswürdigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, der seine Revision gegen die Unterbringungsanordnung des LG teilweise verworfen hatte. Er rügt die Beweiswürdigung zur gefahrenen Geschwindigkeit bei der Anlasstat. Der BGH hält die Rüge für zulässig, aber unbegründet, da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und die Revisionsvorbringen berücksichtigt wurden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 465 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Anhörungsrüge des Beschuldigten gegen den Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Beschuldigte nicht gehört wurde, oder entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat.
Werden Revisionsvorbringen zur Kenntnis genommen und im Ergebnis als offensichtlich unbegründet beurteilt, begründet dies keine Gehörsverletzung.
Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft und verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO, ist es nicht verpflichtet, die Gründe anzugeben, aus denen es die Beanstandungen als nicht durchgreifend erachtet.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO; die unterlegene Partei ist kostenpflichtig.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. April 2023, Az: 4 StR 468/22, Beschluss
vorgehend LG Lübeck, 28. Juni 2022, Az: 1 Ks 705 Js 21622/21
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschuldigten gegen den Senatsbeschluss vom 12. April 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. April 2023 auf die Revision des Beschuldigten das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28. Juni 2022, mit dem die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben und von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beschuldigten, mit der er sich wie mit seiner Sachrüge gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der bei der Anlasstat vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit wendet.
2. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Beschuldigten weder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat die Ausführungen in den Revisionsbegründungsschriften zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber hinsichtlich der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen für offensichtlich unbegründet gehalten. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen. Der Beschwerdeführer kann nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet wurden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 4 StR 241/15 Rn. 2 mwN).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 ‒ 1 StR 81/13 Rn. 4 mwN).
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