Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte rügt mit Anhörungsrüge die Verwerfung seiner Revision durch den Senat nach § 349 Abs. 2 StPO. Zentral ist die Frage, ob durch die knapp gehaltene Entscheidung das rechtliche Gehör verletzt wurde. Der Senat verneint dies: Die Revisionsbegründung wurde berücksichtigt, jedoch als nicht durchgreifend angesehen; eine weitergehende Begründung war nicht erforderlich. Die Kosten lastet das Gericht dem Verurteilten auf.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen die Verwerfung der Revision als unbegründet verworfen; Kosten dem Verurteilten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist statthaft und zulässig, wenn geltend gemacht wird, das rechtliche Gehör sei im Verlauf der Entscheidung verletzt worden.
Bei Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO besteht keine Pflicht, den verwerfenden Beschluss ausführlich zu begründen; die für die Zurückweisung maßgeblichen Gründe können sich ausreichend aus dem Urteil der Vorinstanz und den Schriftsätzen (insbesondere der Antragsschrift der Generalbundesanwaltschaft) ergeben.
Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn das Revisionsgericht das vorgebrachte Revisionsvorbringen inhaltlich berücksichtigt hat, es aber als nicht durchgreifend verwirft.
Eine weitergehende Darlegungspflicht des Revisionsgerichts, weshalb es in einer Gegenerklärung weiter ausgeführte Beanstandungen für unbegründet hält, besteht nicht.
Die Kostenentscheidung über die Anhörungsrüge richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO und kann dem unterliegenden Rügeführer auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 29. Januar 2026, Az: 4 StR 480/25
vorgehend LG Bochum, 25. April 2025, Az: II-11 KLs 6/24
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 4. Februar 2026 gegen den Beschluss des Senats vom 29. Januar 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. April 2025 mit Beschluss vom 29. Januar 2026 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 4. Februar 2026.
1. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, verwertet noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen, sondern die Revisionsbegründung des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, sie aber nicht für durchgreifend erachtet.
Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden; § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 4 StR 576/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, juris Rn. 6 mwN). Eine weiter gehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 23. August 2005 - 2 BvR 1066/05, juris Rn. 4). Das gilt auch dann, wenn in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter ausgeführt wurde; eine Mitteilung des Revisionsgerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2024 - 4 StR 333/23, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 4 StR 241/15, juris Rn. 2 mwN; Beschluss vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, juris Rn. 8 mwN).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2025 - 4 StR 75/24, juris Rn. 5 mwN).
Quentin Sturm Scheuß Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanzist krankheitsbedingt an derSignatur gehindert. Quentin Marks