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BGH·4 StR 576/14·13.08.2015

Revision im Strafverfahren: Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob nach Zurückweisung seiner Revision und der zurückgewiesenen Anhörungsrüge Gegenvorstellung. Der Senat weist die Gegenvorstellung als unstatthaft zurück, weil er die angegriffenen Entscheidungen nicht aufheben oder abändern kann. Inhaltliche Einwendungen zum Gehörsverstoß waren bereits geprüft und zurückgewiesen.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen zurückweisenden Beschluss der Anhörungsrüge als unstatthaft verworfen, da keine Aufhebungs- oder Abänderungsmöglichkeit besteht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gegenvorstellung gegen einen Beschluss, der eine Anhörungsrüge zurückweist, ist unstatthaft, wenn das angerufene Gericht die angefochtene Entscheidung nicht aufheben oder abändern kann.

2

Eine Gegenvorstellung ist unzulässig, wenn sie keine Aussicht auf Beseitigung der beanstandeten Entscheidung bietet; die Zulässigkeit setzt die Möglichkeit der Abhilfe durch das angerufene Gericht voraus.

3

Sind behauptete Gehörsverstöße bereits inhaltlich geprüft und als unbegründet verworfen worden, kann hiergegen eine Gegenvorstellung nicht erfolgreich erhoben werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 33a StPO§ 356a StPO§ 69, § 69a StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 1. Juli 2015, Az: 4 StR 576/14, Beschluss

vorgehend BGH, 19. Mai 2015, Az: 4 StR 576/14, Beschluss

vorgehend LG Essen, 7. Juli 2014, Az: 22 Ks 1/14

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 11. August 2015 wird als unstatthaft zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverletzung und Trunkenheit im Verkehr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2015 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge hat er mit Beschluss vom 1. Juli 2015 zurückgewiesen.

2

Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. August 2015 Gegenvorstellung erhoben.

3

Dieser Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 1. Juli 2015 kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidungen in dieser Sache weder aufheben noch abändern könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 5 StR 377/13); die Gegenvorstellung ist daher unstatthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12). Inhaltlich hat der Senat zur Frage des vom Verurteilten behaupteten Gehörsverstoßes bereits Stellung genommen.

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