Revision teilweise erfolgreich: Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Kleve ein. Der BGH ändert den Schuldspruch insoweit, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Hausfriedensbruchs (Fall II.27) entfällt, da der nach § 123 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag fehlt. Die übrige Revision wird verworfen; die verhängte Einzelgeldstrafe bleibt bestehen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen tateinheitlichen Hausfriedensbruchs aufgehoben, übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen einer Straftat, für die nach der gesetzlichen Regelung ein Strafantrag erforderlich ist, entfällt, wenn ein solcher Strafantrag fehlt.
Trifft ein Verfahrenshindernis nur eine von mehreren tateinheitlich (§ 52 StGB) begangenen Gesetzesverletzungen, ist die Entscheidung insoweit zu ändern; eine Teilaufhebung und Teileinstellung des Verfahrens scheidet aus.
Bei der Strafzumessung dürfen auch Taten, deren Verfolgung wegen eines Verfahrenshindernisses ausgeschlossen ist, strafschärfend berücksichtigt werden, sofern ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil ohne diesen Rechtsfehler milder ausgefallen wäre.
Erzielt die Revision nur einen geringen Teilerfolg, kann das Gericht den Revisionsführer nach § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels belasten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Kleve, 26. Juni 2025, Az: 120 KLs 4/25
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 26. Juni 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II. 27. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Hausfriedensbruchs entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem hat es ihn wegen Sachbeschädigung in drei Fällen und Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, unter Einbeziehung zweier Vorverurteilungen mit einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 5 Euro belegt. Darüber hinaus hat das Landgericht gegen ihn wegen Körperverletzung, Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Diebstahls in 17 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und in einem weiteren Fall mit Hausfriedensbruch und mit Bedrohung mit einem Verbrechen, Bedrohung mit einem Verbrechen in zwei Fällen sowie wegen Beleidigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Hinsichtlich Fall II. 27. der Urteilsgründe hat die vom Landgericht angenommene tateinheitliche Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs zu entfallen, weil der gemäß § 123 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag fehlt. Da das Verfahrenshindernis nur eine von mehreren tateinheitlich (§ 52 StGB) begangenen Gesetzesverletzungen betrifft, scheiden eine Teilaufhebung des Urteils und eine Teileinstellung des Verfahrens aus; vielmehr hat es mit der Änderung des Schuldspruchs sein Bewenden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2024 – 6 StR 385/24, juris Rn. 2; Urteil vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 531/12, NJW 2014, 1025 Rn. 7; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 206a Rn. 5).
2. Die in diesem Fall verhängte Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Zwar hat das Landgericht die tateinheitliche Begehung des Hausfriedensbruchs strafschärfend berücksichtigt. Gleichwohl kann ausgeschlossen werden, dass es ohne den Rechtsfehler auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Denn auch Taten, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht, können strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2024 – 2 StR 218/24, juris Rn. 4; vom 29. November 2023 – 6 StR 520/23, juris Rn. 3, jeweils mwN).
3. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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