Revision: Fünf Verurteilungen wegen Beleidigung aufgehoben; Gesamtstrafe unverändert
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und fünf Verurteilungen wegen Beleidigung (§185 StGB) aufgehoben, weil in diesen Fällen der nach §194 Abs.1 StGB erforderliche Strafantrag der Verletzten fehlt. Die übrigen Schuldsprüche und die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe blieben unberührt. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: fünf Verurteilungen wegen Beleidigung aufgehoben, übrige Schuldsprüche und Gesamtstrafe bleiben bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Beleidigung (§185 StGB) setzt, soweit §194 Abs.1 StGB einschlägig ist, einen wirksamen Strafantrag der Verletzten voraus; fehlt dieser, ist die Verurteilung aufzuheben.
Der Senat kann nach §354 Abs.1 StPO den Schuldspruch in einzelnen Punkten ändern, wenn die Revision in diesen Punkten Erfolg hat.
Die Änderung einzelner Schuldsprüche berührt den Strafausspruch nicht, wenn der Revisionssenat ausschließen kann, dass das Tatgericht ohne den Rechtsfehler zu einer geringeren Strafe erkannt hätte.
Bei der Strafzumessung dürfen auch Taten berücksichtigt werden, deren Verfolgung durch verfahrensrechtliche Hindernisse verhindert ist.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bayreuth, 12. Juli 2023, Az: 1 KLs 240 Js 11635/22
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 12. Juli 2023 dahin geändert, dass der Angeklagte des räuberischen Diebstahls, des Diebstahls und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit Körperverletzung und mit Beleidigung schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls, wegen Diebstahls und wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit Körperverletzung und mit Beleidigung in sechs tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die (tateinheitliche) Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in sechs tateinheitlichen Fällen im Fall II.3 der Urteilsgründe hat nur in einem Fall Bestand, weil es in den übrigen fünf Fällen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen an dem nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Strafantrag der Verletzten fehlt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat die (tateinheitliche) Beleidigung in fünf weiteren Fällen zwar zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Der Senat kann aber ausschließen, dass es ohne den Rechtsfehler auf eine geringere Strafe erkannt hätte, weil auch Taten strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 4 StR 389/21 Rn. 5 mwN), und der Schwerpunkt der Tat nicht auf den Beleidigungen lag.
| Sander | Fritsche | Arnoldi | |||
| Tiemann | von Schmettau |