Revision: Wegfall tateinheitlicher Verurteilung wegen Beleidigung mangels Strafantrags
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt in der Revision sein Urteil; der BGH ändert den Schuldspruch insoweit, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) entfällt, weil kein Strafantrag der Verletzten vorliegt (§ 194 Abs. 1 StGB). Die weitere Revision wird verworfen. Die Einzelgeldstrafe bleibt unverändert; Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Beleidigung entfällt; übrige Revision verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen einer Straftat, für deren Verfolgung nach Gesetz ein Strafantrag erforderlich ist, ist unzulässig, wenn kein wirksamer Strafantrag vorliegt; in diesem Fall besteht ein Verfahrenshindernis, das den Schuldspruch verhindert oder zu ändern hat.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO berichtigen; § 265 StPO (Reformatio in peius) steht einer solchen Änderung nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich nicht so hätte verteidigen können, dass die Änderung vermeidbar gewesen wäre.
Bei der Strafzumessung dürfen Taten, deren Verfolgung aus formellen Gründen (z. B. wegen fehlenden Strafantrags) ausgeschlossen ist, strafschärfend berücksichtigt werden.
Hat die Revision nur einen geringfügigen Erfolg, kann das Gericht nach § 473 Abs. 4 StPO dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen auferlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Landau (Pfalz), 23. Juli 2024, Az: 1 Ks 7119 Js 13864/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 23. Juli 2024 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass im Fall II.1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beleidigung entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Wochen verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch ist wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB im Fall II. 1 der Urteilsgründe hat zu entfallen. Insoweit besteht ein Verfahrenshindernis, weil kein Strafantrag der Verletzten vorliegt (§ 194 Abs. 1 StGB). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die in diesem Fall verhängte Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Zwar hat das Landgericht die tateinheitliche Begehung der Beleidigung strafschärfend berücksichtigt. Der Senat schließt aber aus, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler auf eine geringere Strafe erkannt hätte, denn auch Taten, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht, können strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – 6 StR 520/23 Rn. 3; Beschluss vom 12. Januar 2022 – 4 StR 389/21 Rn. 5).
3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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