Aufhebung tateinheitlicher Verurteilung wegen Körperverletzung mangels Strafantrag
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Nürnberg‑Fürth ein. Zentral war, ob eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung möglich war, obwohl kein Strafantrag des Verletzten vorlag und die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse erklärt hatte. Der BGH hebt die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung auf, lässt aber die übrigen Schuldsprüche und das Strafmaß unberührt.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung aufgehoben; sonstige Rüge verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen eines Antragsdelikts setzt voraus, dass ein wirksamer Strafantrag des Verletzten vorliegt oder die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erklärt hat; fehlt dies, besteht ein Verfahrenshindernis.
Die Anklageerhebung für eine qualifizierte Tat begründet nicht konkludent das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung einer bloß einfachen Tat, wenn das Gericht die Qualifikation nicht feststellt.
Trifft ein Verfahrenshindernis nur eine von mehreren in Tateinheit verwirklichten Rechtsverletzungen, ist das Urteil entsprechend nach § 354 Abs. 1 StPO zu ändern; eine Teileinstellung der Nebenverfahren ist nicht geboten.
Für die Strafzumessung dürfen Gerichte auch Taten strafschärfend berücksichtigen, deren Verfolgung verfahrensrechtlich behindert ist, sodass die Streichung einer Verurteilung nicht zwingend zu einer milderen Gesamtstrafe führt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 30. Oktober 2025, Az: 1 KLs 350 Js 31253/24
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird der Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Oktober 2025 dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des erpresserischen Menschenraubs schuldig ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht vollständig stand.
a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB im Fall B.II der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil insoweit ein Verfahrenshindernis besteht. Weder hat der Geschädigte K. als Verletzter dieser Tat im Sinne von § 77 Abs. 1 StGB einen Strafantrag gestellt, noch hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StGB). Eine solche Erklärung ist auch nicht konkludent der Anklageschrift oder dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft zu entnehmen. Die Anklage umfasst hinsichtlich der Tat B.II der Urteilsgründe nur den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB. Da es sich dabei jeweils um Offizialdelikte handelt, kann in der Anklageerhebung nicht die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung auch wegen einer einfachen Körperverletzung für den Fall gesehen werden, dass das Gericht – wie hier – nicht von einer qualifizierten Tat ausgeht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2017 – 2 StR 79/17, NStZ-RR 2017, 251, 252; vom 30. Juli 2013 – 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349). Auch der Schlussantrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft lässt nicht erkennen, dass er sich auf das Antragsdelikt bezog (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2023 – 2 StR 6/23, NStZ-RR 2023, 284, 285).
b) Da das Verfahrenshindernis nur eine von zwei tateinheitlich (§ 52 StGB) verwirklichten Gesetzesverletzungen betrifft, scheidet eine Teilaufhebung des Urteils und eine Teileinstellung des Verfahrens aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2024 ‒ 6 StR 385/24, Rn. 2; vom 25. November 2025 ‒ 3 StR 450/25, Rn. 2). Vielmehr ist der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt.
2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat die tateinheitliche Körperverletzung zwar zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Der Senat schließt aber aus, dass es ohne diesen Umstand auf eine geringere Strafe erkannt hätte, weil auch Taten strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2023 – 6 StR 520/23, Rn. 3; vom 12. Januar 2022 – 4 StR 389/21, Rn. 5).
VRinBGH Dr. Bartelist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. Wenske von Schmettau von Schmettau Dietsch Schuster