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BGH·6 StR 385/24·17.09.2024

Revision: Schuldspruch geändert und Einziehung von Betäubungsmitteln aufgehoben

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte reichte Revision gegen das Urteil des LG Saarbrücken ein, das ihn u. a. wegen erpresserischen Menschenraubs, schweren Raubs und Urkundenfälschung verurteilte. Der BGH prüfte die Zulässigkeit von Verurteilungen strafantragsbedürftiger Delikte und die Fortgeltung einer Einziehung. Er änderte den Schuldspruch, weil für Körperverletzung und Sachbeschädigung kein Strafantrag vorlag, hob die Einziehung der Betäubungsmittel auf und verwies die weitergehende Revision zurück. Die Gesamtstrafe blieb infolge des Gewichts der übrigen Taten unangetastet.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert (Körperverletzung, Sachbeschädigung entfallen) und Einziehung der Betäubungsmittel aufgehoben; sonstige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Delikten, für die nach der Norm der Strafantrag erforderlich ist, ist unzulässig, wenn kein Strafantrag gestellt wurde und die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung nicht bejaht hat.

2

Fehlt eine Verfolgungsvoraussetzung nur für einzelne tateinheitlich verwirklichte Delikte, kommt eine (Teil-)Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO nicht in Betracht; stattdessen ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.

3

Mit Eintritt der Rechtskraft eines Urteils geht das Eigentum an eingezogenen Gegenständen gem. § 75 Abs. 1 StGB entschädigungslos auf den Staat über; eine nachträgliche Aufrechterhaltung der Einziehung ist daher hinfällig und nach § 354 Abs. 1 StPO zu entfallen.

4

Die Änderung einzelner tateinheitlicher Schuldsprüche führt nicht zwangsläufig zu einer Milderung des Strafausspruchs, wenn die verbleibenden Taten und deren Folgen das verhängte Strafmaß weiterhin rechtfertigen; der Senat prüft, ob bei rechtsfehlerfreiem Schuldspruch eine niedrigere Strafe zu erwarten wäre.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 230 Abs. 1 StGB§ 303c StGB§ 52 StGB§ 206a StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Saarbrücken, 31. Januar 2024, Az: 5 KLs 40/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Januar 2024

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub und Urkundenfälschung schuldig ist;

b) im Einziehungsausspruch aufgehoben, soweit die mit Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Ap-ril 2023 angeordnete Einziehung von Betäubungsmitteln aufrechterhalten worden ist; sie entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub, Urkundenfälschung, Körperverletzung und Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt; die in der Vorverurteilung angeordnete Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und die Anordnung einer isolierten Sperrfrist hat es aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und erweist sich im Übrigen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung kann nicht bestehen bleiben. Entgegen § 230 Abs. 1 StGB und § 303c StGB ist weder Strafantrag gestellt noch von der Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ausdrücklich oder konkludent bejaht worden. Da das Fehlen einer Verfolgungsvoraussetzung nur einzelne von mehreren tateinheitlich (§ 52 StGB) verwirklichten Gesetzesverletzungen betrifft, kommt eine (Teil-)Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO nicht in Betracht; es verbleibt bei der Änderung des Schuldspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 ‒ 3 StR 531/12, Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 206a Rn. 5).

3

2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Zwar hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „bei Tatbegehung tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht“ hat; dies ist aber auch nach Wegfall der tateinheitlichen Schuldsprüche zutreffend. Angesichts des Gewichts der verbleibenden Delikte und des Umstands, dass die festgestellten Tatfolgen erschwerend berücksichtigt werden dürfen, schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreiem Schuldspruch eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

4

3. Die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. April 2023 angeordneten Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel hat keinen Bestand. Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils ist das Eigentum an dem eingezogenen Gegenstand nach § 75 Abs. 1 StGB entschädigungslos auf den Staat übergegangen, weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 – 6 StR 419/22, Rn. 8). Der Senat lässt die Einziehungsentscheidung daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen.

5

4. Angesichts des geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten in vollem Umfang mit den entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

BartelWenskevon Schmettau
FeilckeFritsche