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BGH·2 StR 218/24·17.07.2024

Strafverfahren wegen Diebstahls geringwertiger Sachen: Verfahrenshindernis bei fehlender Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil ein, das ihn wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls (geringwertiger Sachen) verurteilte. Der BGH ändernd: Die Diebstahlsverurteilung entfällt, weil kein Strafantrag vorlag und die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse nicht bejaht hat. Eine konkludente Bejahung durch das Verhandlungsverhalten der StA sah der Senat nicht. Die Strafzumessung bleibt von der entfälligen Tat unberührt.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Diebstahls entfällt, Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt bei einem Antragsdelikt ein Strafantrag und bejaht die Staatsanwaltschaft nicht das besondere öffentliche Interesse, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis vor, das eine Verurteilung ausschließt.

2

Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses kann konkludent geschehen, erfordert in der Hauptverhandlung jedoch eine klare Prozesshandlung, aus der der Verfolgungswille hinsichtlich des Antragsdelikts hinreichend deutlich hervorgeht.

3

Die bloße Beantragung einer Verurteilung wegen eines abweichenden oder minder schweren Delikts durch die Staatsanwaltschaft begründet nicht ohne Weiteres die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses am ursprünglich als Antragsdelikt geführten Tatbestand.

4

Bei Wegfall einer (tateinheitlich geprüften) Verurteilung wegen eines Prozesshindernisses können die zugrunde liegenden Gesetzesverletzungen dennoch strafzumessungserheblich zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 77 StGB§ 77ff StGB§ 248a StGB§ 46 Abs. 2 StGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 8. Dezember 2023, Az: 110 KLs 28/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Dezember 2023, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls (geringwertiger Sachen) muss entfallen, weil insoweit ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis besteht. Es ist weder ein Strafantrag gestellt worden noch hat die Staatsanwaltschaft (oder der Generalbundesanwalt) das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

3

Entgegen der Ansicht der Strafkammer hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung auch nicht dadurch konkludent bejaht, dass sie in der Hauptverhandlung beantragt hat, den Angeklagten – von der Anklage wegen schweren Raubes abweichend – wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen. Zwar bedarf die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses keiner besonderen Form und kann auch konkludent erklärt werden. Im Rahmen der Hauptverhandlung setzt dies indes eine Prozesshandlung voraus, aus der sich mit hinreichender Deutlichkeit der Verfolgungswille hinsichtlich des Antragsdelikts ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2023 – 2 StR 6/23, NStZ-RR 2023, 284, 285 mwN). Dies kann insbesondere im Rahmen des Schlussvortrags geschehen, wenn die Bestrafung wegen eines Antragsdelikts beantragt wird (vgl. BGH, aaO, mwN). Das ist hier indes gerade nicht der Fall gewesen, denn die Staatsanwaltschaft hat die angeklagte Tat (weiterhin) ausschließlich als Offizialdelikt gewertet und ausdrücklich insoweit deren Bestrafung beantragt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349).

4

2. Es ist mit Blick auf die übrigen Strafzumessungserwägungen, insbesondere die gewichtigen strafschärfenden Gesichtspunkte, auszuschließen, dass das Landgericht bei Wegfall des als tateinheitlich begangen ausgeurteilten Diebstahls auf eine niedrigere als die verhängte Strafe erkannt hätte. Denn auch Gesetzesverletzungen, die wegen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung oder wegen eines Prozesshindernisses nicht verfolgt werden können, können bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 – 5 StR 521/08, Rn. 78 [insoweit in BGHSt 54, 148 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 29. Juni 1994 – 2 StR 253/94, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 12).

5

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

MengesMeybergZimmermann
ZengSchmidt