Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Strafmilderung bei konventionswidriger Verfahrensverzögerung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM verurteilt; die Revision hatte teilweise Erfolg. Der BGH hebt den Strafausspruch und die Entscheidung über eine Entschädigung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht habe die lange Verfahrensdauer nicht hinreichend in der Strafzumessung und bei der Kompensationsbemessung berücksichtigt und ausreichend zu begründen.
Ausgang: Revision in Bezug auf Strafausspruch und Entschädigungsentscheidung stattgegeben; Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, übrige Rügen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblichen zeitlichen Abständen zwischen Tat und Aburteilung sowie überlanger Verfahrensdauer sind diese Umstände regelmäßig gewichtige Strafmilderungsgründe im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB und in den Urteilsgründen gem. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu behandeln.
Der Tatrichter hat Art und Ausmaß der Verfahrensverzögerung sowie deren Ursachen zu ermitteln und im Urteil so darzulegen, dass das Revisionsgericht die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK überprüfen kann.
Bei Unterlassen der gebotenen Berücksichtigung der Verfahrensdauer in der Strafzumessung kann ein Rechtsfehler vorliegen, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass mildere Einzelstrafen verhängt worden wären.
Die Festsetzung einer Entschädigung oder eines Vollstreckungsabschlags wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung erfordert eine tragfähige Begründung, aus der Umfang der Verzögerung und die konkreten Belastungen des Angeklagten sowie die Abwägung des Ermessens ersichtlich sind.
Bei Aufhebungsentscheidungen können die Feststellungen der Vorinstanz bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind zulässig, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Zitiert von (8)
8 zustimmend
- BGH2 StR 761/2527.01.2026ZustimmendBGH, Beschluss vom 02.03.2022 – 2 StR 541/21, StV 2022, 572, 573 Rn. 6
- BGH5 StR 617/2502.12.2025ZustimmendBGH, Beschluss vom 02.03.2022 – 2 StR 541/21 mwN
- BayObLG206 StRR 179/2512.06.2025Zustimmendjuris Rn. 6 mwN
- BGH2 StR 472/2304.12.2024Zustimmendjuris Rn. 6 mwN
- BGH6 StR 286/2427.11.2024ZustimmendStV 2022, 572
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 24. August 2021, Az: 108 KLs 10/19
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. August 2021 aufgehoben
a) im gesamten Strafausspruch,
b) im Ausspruch über die Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und angeordnet, dass von der erkannten Strafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein Monat als vollstreckt gilt. Das auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Verfahrensrüge versagt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen haben der Strafausspruch sowie der Ausspruch über die Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung keinen Bestand.
a) Nach den Feststellungen erwarb der nicht vorbestrafte Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau Anfang des Jahres 2018 kreditfinanziert ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, in dessen Kellerräumen er gemeinsam mit einem Mittäter eine Marihuanaplantage betrieb. Die polizeiliche Durchsuchung des Objekts fand am 4. Oktober 2018 statt, bei der erhebliche Rauschgiftmengen sichergestellt wurden. Der Angeklagte, der auch nach der Entdeckung der Plantage einer geregelten Berufstätigkeit nachging, zog mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen kleinen Kindern im Jahr 2019 in das Einfamilienhaus ein. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits ein „Verfügungsverbot im Hinblick auf eine mögliche Einziehung des Hausgrundstücks“ im anhängigen Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft erhob am 17. April 2019 Anklage zum Landgericht und regte unter anderem die Einziehung der Liegenschaft als Tatmittel an. Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte am 2. Juni 2021. Das Landgericht hat das angefochtene Urteil nach fünf Hauptverhandlungstagen am 24. August 2021 verkündet. Von der Einziehung des Hausgrundstücks als Tatmittel hat es abgesehen, weil dieses den Lebensmittelpunkt der Familie des Angeklagten bilde und eine Einziehung zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den Angeklagten treffe, außer Verhältnis stehe. Es hat eine von ihm festgestellte rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ohne weitere Begründung mit einem Vollstreckungsabschlag von einem Monat kompensiert. In der Strafzumessung findet die überlange Verfahrensdauer keine Erwähnung.
b) Weder die Einzelstrafen noch die Gesamtstrafe haben Bestand.
aa) Das Landgericht hat übersehen, dass der große zeitliche Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten regelmäßig gewichtige Strafmilderungsgründe nach § 46 Abs. 2 StGB bei der Zumessung der Einzelstrafen darstellen, die im Urteil nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzuführen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 ‒ GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f.; vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 192 f.; Senat, Urteil vom 24. März 2016 ‒ 2 StR 344/14, juris Rn. 49; Beschluss vom 5. Oktober 2017 ‒ 2 StR 573/16, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 ‒ 3 StR 157/08, juris Rn. 7; vom 6. Dezember 2018 ‒ 4 StR 424/18, juris Rn. 10; vgl. auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 777).
bb) Der Rechtsfehler bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zusätzlicher Berücksichtigung der mit der langen Verfahrensdauer einhergehenden Belastungen des Angeklagten mildere Einzelstrafen ausgesprochen hätte. Ihr Wegfall entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.
c) Der Ausspruch über die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sowie der Vollstreckungsabschlag von einem Monat erweisen sich ebenfalls als rechtsfehlerhaft.
aa) Der Tatrichter ist verpflichtet, Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen. Das Revisionsgericht muss anhand der Ausführungen in den Urteilsgründen jedenfalls im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung nachvollziehen können, ob die festgestellten Umstände die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK tragen, und ob sich die Kompensationsentscheidung innerhalb des dem Tatrichter insoweit eröffneten Bewertungsspielraums hält (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2013 ‒ 2 StR 392/13, NStZ-RR 2014, 21; Senat, Beschlüsse vom 5. November 2015 ‒ 2 StR 364/15; vom 27. April 2021 ‒ 2 StR 101/21, juris Rn. 17).
bb) Daran gemessen hat die Strafkammer ihre Kompensationsentscheidung nicht tragfähig begründet. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren Feststellung der Verfahrensverzögerung, denn es bleibt offen, welchen Verzögerungsumfang die Strafkammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Zudem ist nicht erkennbar, ob und welche hieraus resultierende konkreten Belastungen für den Angeklagten die Strafkammer in ihre Bewertung eingestellt hat (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 12. Februar 2014 ‒ 2 StR 308/13, juris Rn. 31). Dies nimmt dem Senat die Möglichkeit, die Kompensationsentscheidung zu überprüfen.
d) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich und zu der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auch erforderlich.
Franke Krehl RiBGH Prof. Dr. Eschelbachist urlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert. Franke Schmidt Lutz
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