Themis
Anmelden
BGH·2 StR 472/23·04.12.2024

Strafzumessung bei Drogendelikten: Berücksichtigung einer überlangen Verfahrensdauer bei der Zumessung der Einzelstrafen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung (Einziehung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt die Strafaussprüche im Verfahren wegen Handelns mit Betäubungsmitteln auf, weil das Landgericht die erhebliche Verfahrensdauer nicht bei der Zumessung der Einzelstrafen als strafmildernden Umstand berücksichtigt und nicht nach § 267 Abs. 3 StPO begründet hat. Die Feststellungen und die Kompensationsentscheidung bleiben bestehen. Hinsichtlich einer Einziehungsentscheidung über 6.450 € fordert der Senat ergänzende Feststellungen zum Verbleib des Bargelds. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Revisionen teilweise erfolgreich: Strafaussprüche und die Einziehung eines Bargeldbetrags (6.450 €) aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revisionsteile verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind der große zeitliche Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie die mit einer langen Verfahrensdauer verbundenen Nachteile regelmäßig als gewichtige Strafmilderungsgründe im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB zu prüfen und im Urteil nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu berücksichtigen.

2

Die Unterlassung, erhebliche Verfahrensverzögerungen bei der Zumessung der Einzelstrafe zu würdigen und zu begründen, ist ein tauglicher Rechtsfehler, der die Aufhebung der Strafaussprüche rechtfertigt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass mildere Strafen verhängt worden wären.

3

Eine separate Kompensationsentscheidung (etwa das Anrechnen von Monaten als vollstreckt) entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, die Verfahrensdauer als strafmildernden Umstand bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen; die Feststellung der Kompensation kann jedoch unabhängig bestehen bleiben.

4

Für die Einziehung von sichergestelltem Bargeld müssen die Urteilsgründe eindeutig feststellen, was mit dem Geld geschehen ist; bleibt der Verbleib unklar, kann die Einziehungsentscheidung in diesem Umfang keinen Bestand haben und bedarf ergänzender Feststellungen.

Relevante Normen
§ 46 Abs 2 StGB§ 267 Abs 3 S 1 StPO§ Art 6 Abs 1 S 1 MRK§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG§ 46 Abs. 2 StGB§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 21. Mai 2024, Az: 2 StR 472/23, Beschluss

vorgehend LG Frankfurt, 30. Juni 2023, Az: 5/6 Kls 33/19

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2023 aufgehoben,

a) soweit es beide Angeklagte betrifft, in den Strafaussprüchen und,

b) soweit es den Angeklagten E. betrifft hinsichtlich der Einziehung des unter VwK-Nr. 50399/2019 eingezahlten Geldbetrages in Höhe von 6.450 Euro.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten M. hat es wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer vorhergehenden Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Landgericht hat Einziehungsentscheidungen getroffen und ferner angeordnet, dass zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung jeweils zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafen als vollstreckt gelten. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen sind sie unbegründet.

2

1. Während die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht hat (vgl. zum Schuldspruch in den Fällen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG allerdings BGH, Beschluss vom 26. November 2024 – 3 StR 428/24, Rn. 10), können die Strafaussprüche keinen Bestand haben.

3

a) Die Strafkammer hat die „erhebliche Verzögerung des vorliegenden Strafverfahrens durch die beteiligten Strafverfolgungsbehörden“ und „die damit einhergehende Belastung“ für die Angeklagten lediglich im Rahmen der Kompensationsentscheidung berücksichtigt. Sie hat zwar zutreffend erkannt, dass die mit einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung verbundene Belastung der Angeklagten keinen selbstständigen Strafmilderungsgrund darstellt (BGH, Urteil vom 5. April 2023 – 6 StR 517/22, Rn. 9 mwN). Sie hat aber übersehen, dass der große zeitliche Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten regelmäßig gewichtige Strafmilderungsgründe nach § 46 Abs. 2 StGB bei der Zumessung der Einzelstrafen darstellen, die im Urteil nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzuführen sind (BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 2 StR 541/21, Rn. 6 mwN). Dies ist nicht geschehen.

4

b) Der Rechtsfehler bedingt die Aufhebung der Strafaussprüche. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zusätzlicher Berücksichtigung der mit der langen Verfahrensdauer einhergehenden Belastungen der Angeklagten mildere Strafen ausgesprochen hätte. Ihr Wegfall entzieht auch der gegen den Angeklagten M. verhängten nachträglichen Gesamtstrafe die Grundlage.

5

c) Die Feststellungen und die Kompensationsentscheidung sind vom Rechtsfehler nicht betroffen; sie haben Bestand. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, hinsichtlich des Angeklagten M. genügsame – den bislang getroffenen nicht widersprechende – Feststellungen für die neu zu bildende Gesamtstrafe zu treffen; auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts nimmt der Senat insoweit Bezug.

6

2. Auch die den Angeklagten E. betreffende Einziehungsentscheidung kann keinen Bestand haben, soweit darin „der unter VwK-Nr. 50399/2019 eingezahlte Geldbetrag in Höhe von 6.450,00 € eingezogen“ wird. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift hierzu ausgeführt:

„[…] [D]as Urteil lässt nicht eindeutig erkennen, was mit dem beim Angeklagten aufgefundenen Bargeld nach dessen Sicherstellung geschehen ist, wobei die – allerdings weder anhand der Feststellungen noch der sonstigen Urteilsgründe nachvollziehbare – Formulierung in der Urteilsformel die Einzahlung auf ein Justizkonto nahelegt, so dass die Geldscheine für eine gegenständliche Einziehung gemäß § 73 Abs. 1, § 73a Abs. 1 StGB bzw. § 74 Abs. 1 StGB nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 2 StR 177/24 –, juris Rn. 7). Unklar bleibt insoweit auch die Formulierung der Strafkammer, dass bezogen auf das sichergestellte Geld – einerseits – der beim Angeklagten „aufgefundene Betrag“, „also“ – andererseits – in seinem Eigentum stehende „Gegenstände“ von nicht unerheblichem Wert einzuziehen waren (UA S. 17).

Insofern sind ergänzende, eindeutige Feststellungen zum Verbleib des sichergestellten Bargeldes zu treffen. Die der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden bisherigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).“

7

Dem schließt sich der Senat an.

MengesSchmidtHerold
MeybergLutz