Themis
Anmelden
BGH·2 StR 761/25·27.01.2026

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Berücksichtigung jugendlicher Vorahndungen

StrafrechtStrafzumessungJugendstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte war wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; die Revision war insoweit teilweise erfolgreich. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht jugendgerichtliche Maßnahmen und Verfahrenseinstellungen als Vorstrafen gewertet hatte, was die Feststellungen nicht tragen. Feststellungen bleiben nach §353 Abs.2 StPO bestehen; die Sache wird zur neuen Verhandlung über das Strafmaß an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Ausgang: Die Revision ist insoweit erfolgreich, dass der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung über das Strafmaß an eine andere Strafkammer zurückverwiesen wird; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Jugendgerichtliche Erziehungsmaßregeln und richterliche Weisungen begründen keine Vorstrafen und sind nicht als Vorahndungen im Sinne der Strafzumessung zu werten.

2

Verfahrenseinstellungen nach § 45 Abs. 1 JGG sind ohne Feststellung der Schuld nicht als Vorahndung zu berücksichtigen.

3

Die strafschärfende Berücksichtigung von Maßnahmen, die keine Vorstrafen darstellen, ist rechtsfehlerhaft.

4

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht ohne die fehlerhafte Wertung eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte, ist der Strafausspruch im Umfang der fehlerhaften Bemessung aufzuheben.

5

Sind die Feststellungen vom Wertungsfehler nicht betroffen, bleiben sie gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen; das Verfahren kann zur neuen Entscheidung über das Strafmaß an das Tatgericht zurückverwiesen werden (§ 354 Abs. 3 StPO).

Relevante Normen
§ 354 Abs. 3 StPO§ 9 Nr. 1 JGG§ 45 Abs. 1 JGG§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Gießen, 3. Juli 2025, Az: 1 KLs 2/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Juli 2025, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

2

Während die Überprüfung des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat bei der Zumessung der Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „bei Tatbegehung bereits mehrfach vorbestraft war“. Diese Wertung wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat am 21. März 2022 lediglich in einem jugendgerichtlichen Verfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit einer richterlichen Weisung, mithin einer Erziehungsmaßregel (§ 9 Nr. 1 JGG), vorgeahndet und mit Arbeitsleistungen belegt worden. Soweit die Staatsanwaltschaft zuvor in zwei Verfahren nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen hatte, war mit diesen Verfahrensweisen keine Feststellung der Schuld des Angeklagten verbunden. Insoweit handelt es sich weder um Vorstrafen noch um jugendgerichtliche Vorahndungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 – 3 StR 386/18, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 35 Rn. 6 f.; vom 25. Februar 2025 – 2 StR 21/25, Rn. 9, und vom 8. April 2025 – 4 StR 502/24, Rn. 4).

3

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne die fehlerhafte Wertung auf eine niedrigere Einzelfreiheitsstrafe erkannt hätte. Der Wegfall der Einzelstrafe entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage; dies hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.

4

Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Wertungsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung entsprechend § 354 Abs. 3 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2025 – 2 StR 324/25, Rn. 6 mwN).

5

Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird Gelegenheit zur Prüfung haben, ob auch die lange Verfahrensdauer bei dem zur Tatzeit 21 Jahre und zwei Monate alten Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 29. September 2015 – 2 StR 128/15, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 21 Rn. 3; vom 2. März 2022 – 2 StR 541/21, StV 2022, 572, 573 Rn. 6; vom 19. Dezember 2023 – 4 StR 325/23, medstra 2024, 237, 242 Rn. 45, und vom 21. Februar 2024 – 1 StR 334/23, Rn. 3).

MengesGrubeZimmermann
MeybergSchmidt