Strafverfahren wegen Untreue: Strafzumessung bei langer Verfahrensdauer
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Strafzumessung nach Verurteilung wegen Untreue. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe zurück, weil das Landgericht wesentliche mildernde Umstände nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Die zugrunde liegenden Feststellungen bleiben bestehen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen, die übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein erheblicher Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung stellt regelmäßig einen wesentlichen Strafmilderungsgrund dar.
Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer kann eine eigenständige strafmildernde Bedeutung haben, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist.
Bei der Gesamtwürdigung für die Strafzumessung sind alle für die Wertung der Taten und des Täters erheblichen Umstände zu berücksichtigen; das Unterlassen der Berücksichtigung solcher Umstände kann einen Verkennungsfehler i.S. des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO darstellen.
Wird der Strafausspruch wegen Verkennung wesentlicher Milderungsgründe getroffen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Bestimmung der Strafe zurückzuverweisen, soweit die Feststellungen rechtsfehlerfrei sind.
Zitiert von (8)
8 zustimmend
- BGH2 StR 761/2527.01.2026ZustimmendBGH, Beschluss vom 29.09.2015 – 2 StR 128/15, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 21 Rn. 3
- BGH6 StR 286/2427.11.2024Zustimmendjuris Rn. 3
- BGH2 StR 44/2431.07.2024Zustimmend
- BGH1 StR 334/2321.02.2024ZustimmendBGH, Beschluss vom 29. September 2015 – 2 StR 128/15, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 21 Rn. 3
- BGH4 StR 325/2319.12.2023Zustimmendjuris Rn. 3
Vorinstanzen
vorgehend LG Gießen, 28. April 2014, Az: 2 KLs 701 Js 19815/09
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 28. April 2014, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu jeweils 30 € verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand, denn die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es bei der für die Bemessung der Strafen erforderlichen Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Taten und des Täters in Betracht kommender Umstände wesentliche mildernde Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hat.
Die Strafkammer hatte schon nicht im Blick, dass zwischen den abgeurteilten Taten und dem Urteil sieben bzw. neun Jahre vergangen sind und dass eine solch lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 2 StR 468/95, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1 mwN). Daneben hätte das Tatgericht hier strafmildernd zu bedenken gehabt, dass auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142). Ein großer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angeklagten stellen regelmäßig selbst dann gewichtige Milderungsgründe dar, wenn diese sachlich bedingt waren (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 StR 344/10, NStZ 2011, 651 mwN).
Das Schweigen er Urteilsgründe hierzu legt nahe, dass das Tatgericht diese bestimmenden Milderungsgründe im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in seiner Bedeutung verkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - 5 StR 585/10, NStZ-RR 2011, 171).
Über den Strafausspruch ist daher neu zu befinden. Die ihm zugrunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und können bestehen bleiben. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig.
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