Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss zurückgewiesen (Verfahrensdauer nicht berücksichtigt)
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte rügt, der Senat habe über seinen Vortrag zur Übernahme eines Ermittlungsverfahrens und damit zur Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund übergangen. Der BGH hält die Rüge für unbegründet, weil die Bekanntgabe vom 5.9.2019 die verurteilten Betrugstaten nicht erfasst habe. Zudem erfordert die Würdigung der Verfahrensdauer gleiche Tatbezogenheit und besondere Belastungen des Angeklagten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn der Rügeführende substantiiert darlegt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat; ohne solche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Rüge zu verwerfen.
Für die Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO muss die Bekanntgabe im Ermittlungsverfahren und die spätere Verurteilung dieselben Taten betreffen.
Zur Anerkennung der Verfahrensdauer als strafmildernder Umstand gehört zusätzlich, dass die Länge des Verfahrens für den Angeklagten mit besonderen, das heißt über das Übliche hinausgehenden Belastungen verbunden ist.
Erfolgt die Zurückweisung einer Anhörungsrüge, ist die Kostenfolge nach § 465 Abs. 1 StPO anzuwenden; die Kosten sind dem Unterliegenden aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 18. Oktober 2023, Az: 1 StR 334/23, Beschluss
vorgehend LG München I, 12. Mai 2023, Az: 6 KLs 320 Js 168951/19
nachgehend BGH, 21. Februar 2024, Az: 1 StR 334/23, Beschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Mai 2023 mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 28. November 2023.
1. Der Verurteilte beanstandet insbesondere, er habe mit seinem Hinweis auf die Übernahme des zunächst von der Staatsanwaltschaft T. wegen der Vorwürfe des Betrugs zu Lasten des Geschädigten K. geführten Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft M. belegt, dass jene Vorwürfe schon am 5. September 2019 verfahrensgegenständlich waren; diesen Vortrag habe der Senat übergangen.
Die zulässige Anhörungsrüge ist jedenfalls deswegen nicht begründet, weil die Entscheidung des Senats vom 18. Oktober 2023 nicht auf einer etwaigen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten beruht. Denn tragend ist die vorhergehende Erwägung des Senats, dass die Bekanntgabe vom 5. September 2019 die beiden ausgeurteilten Betrugstaten nicht erfasst hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um eine lange, gleichwohl sachlich bedingte (dazu etwa BGH, Beschluss vom 18. August 2020 – 3 StR 245/20) Verfahrensdauer als bestimmenden Strafmilderungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) zu würdigen; zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Länge des Verfahrens für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2017 – 1 StR 45/17 Rn. 8 und vom 29. September 2015 – 2 StR 128/15, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 21 Rn. 3; jeweils mwN). Dies beinhaltet aber zugleich, dass sich die Bekanntgabe im Ermittlungsverfahren und die Verurteilung auf dieselben Taten beziehen müssen, um die Angemessenheit der Länge des Verfahrens beurteilen zu können.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
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