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BGH·5 StR 617/25·02.12.2025

Aufhebung der Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision ein; der BGH hebt die im Urteil gewährte Kompensation von zwei Monaten Freiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung auf. Das Landgericht hat nicht dargelegt, wie lange die Verzögerung dauerte und welche belastenden Auswirkungen sie auf den Angeklagten hatte, sodass die Nachprüfbarkeit fehlt. Die übrigen Rügen der Revision werden verworfen; die Sache wird zur neuer Entscheidung über die Kompensation an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich der Kompensation wegen Verfahrensverzögerung stattgegeben; übrige Rügen verworfen; Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Kompensation an eine andere Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Urteil muss die Dauer der Verzögerung sowie die auf den Angeklagten entfallenden belastenden Auswirkungen konkret darlegen; unterbleibt diese Darstellung, ist die Kompensation aufzuheben.

2

Bei Aufhebung der Kompensationsentscheidung sind nicht zwingend alle zugehörigen Feststellungen aufzuheben; eine Aufhebung zugehöriger Feststellungen kann nach § 353 Abs. 2 StPO entbehrlich sein.

3

Für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Verfahrensverzögerung sind insbesondere die Verfahrensdauer seit der Tat, der Zeitpunkt der ersten Beschuldigtenvernehmung und der Zeitpunkt der Anklageerhebung heranzuziehen.

4

Sind andere Rügen der Revision nicht hinreichend substantiiert, sind diese nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 11. Juli 2025, Az: 18 KLs 424 Js 66932/16 (2)

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Juli 2025 im Ausspruch über die Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer Strafe aus einem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.900 Euro angeordnet und bestimmt, dass zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die mit einer Verfahrens- und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Kompensationsentscheidung; im Übrigen ist sie – auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2025 – im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

2

Die Kompensationsentscheidung hat auf die Sachrüge hin keinen Bestand. Das Landgericht hat es entgegen den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 2 StR 541/21 mwN) unterlassen, die Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und deren belastende Auswirkungen auf den Angeklagten im Urteil darzustellen. Angesichts der Dauer des Verfahrens (seit der Tat sind zehn Jahre vergangen, die erste Beschuldigtenvernehmung fand laut Urteil im Dezember 2016 statt, Anklage wurde im Februar 2018 erhoben) kann der Senat nicht nachprüfen, ob die begründungslos gewährte Kompensation rechtlichen Maßstäben genügt. Der Aufhebung zugehöriger Feststellungen bedarf es nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

CirenerKöhlerWerner
Mosbachervon Häfen