Strafzumessung: Berücksichtigung einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Strafzumessung; der BGH hob den Strafausspruch des Landgerichts Köln auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte lediglich den Zeitabstand von rund fünf Jahren erwähnt, ohne der Verfahrensdauer eigenständiges Gewicht beizumessen. Der Senat hält dies für einen wertenden Rechtsfehler, da eine überdurchschnittliche Verfahrensdauer nach § 267 Abs. 3 S. 1 StPO als strafmildernder Umstand zu berücksichtigen ist. Feststellungen bleiben unberührt; ergänzende Feststellungen sind möglich.
Ausgang: Revision des Angeklagten im Strafausspruch teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist bei der Strafzumessung unabhängig vom Zeitabstand zwischen Tat und Urteil und von gewährten Vollstreckungsabschlägen zu berücksichtigen.
Eine überdurchschnittliche Verfahrensdauer stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar.
Behandelt das Gericht die Verfahrensdauer lediglich als zeitlichen Abstand ohne ihr eigenständiges Gewicht zuzuweisen, liegt ein wertender Rechtsfehler in der Strafzumessung vor.
Bei einem reinen Wertungsfehler im Strafausspruch sind die Feststellungen in der Regel nicht aufzuheben; der Strafausspruch ist aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; ergänzende Feststellungen sind zulässig.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 2. August 2016, Az: 321 Ks 5/15
nachgehend BGH, 7. Dezember 2017, Az: 2 StR 573/16, Berichtigungsbeschluss
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. August 2016 im Strafausspruch aufhoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer Schusswaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es vier Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt und die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten lediglich berücksichtigt, dass „die Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung rund 5 Jahre zurücklag“. Dies lässt besorgen, dass es der Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung keine eigenständige Bedeutung beigemessen hat. Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil (vgl. Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 57, 57a) und eines gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, StV 2009, 638, 639) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08, juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14, juris Rn. 49).
Trotz der an sich maßvollen Strafe kann der Senat nicht ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler günstig auf die Strafbemessung ausgewirkt hätte. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 23). Ergänzende Feststellungen, die den bestehenden nicht widersprechen dürfen, sind möglich.
Unberührt von der Entscheidung des Senats bleibt der Ausspruch des Landgerichts zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138; Beschluss vom 8. Januar 2013 - 1 StR 641/12, juris Rn. 6).
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