Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision als unbegründet zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte rügt, der Senat habe in einer Gegenerklärung vorgetragene Sachvorbringen bei der Verwerfung seiner Revision übergangen. Zentral ist, ob dadurch sein rechtliches Gehör verletzt und das Urteil aufzuwiegen wäre. Der Senat verneint ein übergangenes entscheidungserhebliches Vorbringen und betont, dass die Verwerfungsentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO keiner umfassenden Begründung bedarf. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen und dem Verurteilten die Kosten auferlegt.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Verurteilten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn der Rügende nicht substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen vom Revisionsgericht übergangen worden sein soll.
Fehlt die nähere Begründung eines die Revision verwerfenden Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO, begründet dies für sich genommen keinen Verstoß gegen das Rechtliches Gehör.
Die Anhörungsrüge dient nicht der nochmals durchzuführenden Überprüfung bereits umfassend geprüfter Revisionsvorbringen und kann nicht zum Wiederaufrollen der Revisionsentscheidung missbraucht werden.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Anhörungsrüge richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO; der Antragsteller kann kostenpflichtig sein.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 29. Januar 2025, Az: 2 StR 462/24
vorgehend LG Frankfurt, 28. Februar 2024, Az: 5/30 KLs 17/23
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 29. Januar 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Verurteilten mit Urteil vom 28. Februar 2024 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat der Senat mit Beschluss vom 29. Januar 2025 als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergeben hat. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit einer Anhörungsrüge, zu deren Begründung er anführt, der Senat habe erstmals mit „Schriftsatz vom 14. Oktober 2024“ (gemeint offensichtlich die Gegenerklärung des Verurteilten vom 18. Oktober 2024) gehaltenen Vortrag übergangen; dieses Vorbringen hätte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müssen.
2. Der Rechtsbehelf des Verurteilten bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über dessen Revision eingehend und umfassend beraten und das Vorbringen für nicht durchgreifend erachtet.
Aus dem Umstand, dass der Senat den Beschluss, mit dem er die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor, eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, Rn. 15, und vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19, Rn. 6). Dies gilt auch dann, wenn die Sachrüge erst in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weiter ausgeführt wird (BGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 5 StR 556/15, Rn. 4 mwN). Im Übrigen dient der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14, Rn. 6 mwN). Diese Prüfung ist, wie dargestellt, bereits umfassend erfolgt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, Rn. 9).
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