Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss verworfen – keine Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt nach § 356a StPO, der Senat habe sich nicht ausreichend mit seinen Revisionsbegründungen auseinandergesetzt. Der BGH verwirft die Anhörungsrüge als unbegründet und sieht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs; die entscheidenden Verteidigungsvorträge seien berücksichtigt worden. Die Verzögerung der Bekanntgabe und die Kostenentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO werden erläutert und dem Angeklagten auferlegt.
Ausgang: Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 6.10.2025 als unbegründet verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass das Gericht entscheidungserheblichen Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem er nicht gehört worden ist.
Die bloße Bezugnahme eines Beschlusses auf eine Zuschrift des Generalbundesanwalts begründet nicht automatisch eine Gehörsverletzung; maßgeblich ist, ob relevantes Vorbringen der Verteidigung übergangen wurde.
Die Nichterläuterung einer teilweisen Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO führt nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, sofern aus dem Beschluss ersichtlich ist, dass eine umfassende Beratung stattgefunden hat (st. Rspr.).
Kostenentscheidungen richten sich nach § 465 Abs. 1 StPO; werden Revisionsanträge nur teilweise verworfen bzw. abgeändert, können die Kosten dem Angeklagten auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 28. Januar 2026, Az: 2 StR 425/24, Beschluss
vorgehend BGH, 6. Oktober 2025, Az: 2 StR 425/24, Beschluss
vorgehend BGH, 6. Oktober 2025, Az: 2 StR 425/24, Beschluss
vorgehend BGH, 6. Oktober 2025, Az: 2 StR 425/24, Beschluss
vorgehend BGH, 6. Oktober 2025, Az: 2 StR 425/24, Beschluss
vorgehend LG Erfurt, 27. Februar 2024, Az: 4 KLs 620 Js 32423/21
Tenor
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 6. Oktober 2025 das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 27. Februar 2024, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch und teilweise in der Einziehungsentscheidung abgeändert, den gesamten Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat er verworfen. Die Entscheidung ist den Verteidigern des Angeklagten am 5. Januar 2026 elektronisch übermittelt und am selben Tag an den Angeklagten abgesandt worden.
Der Angeklagte wendet sich mit am 12. Januar 2026 eingegangenem Schriftsatz gegen diese Entscheidung. Er beanstandet, der Senat habe sich „nicht ausreichend mit dem Vorbringen aus den Revisionsbegründungen des Rechtsanwalts G. vom 5. Juli 2024 und des Rechtsanwalts S. vom 8. Juli 2024 sowie der ergänzenden Revisionsbegründung des Rechtsanwalts S. vom 24. Februar 2025 auseinandergesetzt“. Der Beschluss ergehe sich allein in einer Bezugnahme auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 26. September 2024.
Die nach § 356a StPO statthafte Rüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Angeklagte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Er hat dessen Revision eingehend und umfassend beraten und das Vorbringen, soweit die Revision verworfen wurde, für nicht durchgreifend erachtet. Gegenstand der Beratung waren insbesondere auch die Ausführungen der Verteidigung in den zitierten Schriftsätzen und die zwischenzeitlich neu ergangenen, in den Beschlussgründen zitierten Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2025 und 21. Januar 2025 sowie des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2025. Aus dem Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss die teilweise Verwerfung der Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO nicht weitergehend begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2025 – 2 StR 462/24, Rn. 3, und vom 22. Oktober 2025 – 2 StR 156/24, Rn. 3 jeweils mwN).
Der vom Angeklagten beanstandete zeitliche Abstand zwischen der Entscheidung des Senats und der Bekanntgabe seiner Entscheidung basiert auf dem Umstand, dass in dem Umfangsverfahren im Nachgang zu den Beratungen vom 6. Oktober 2025 über die an diesem Tag parallel endberatenen Revisionen von vier Angeklagten insgesamt vier Erkenntnisse abschließend zu bearbeiten und abzusetzen waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2023 – 4 StR 149/23, Rn. 4, und vom 22. Oktober 2025 – 2 StR 156/24, Rn. 6).
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