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BGH·2 StR 156/24·22.10.2025

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen – keine Gehörsverletzung

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt, der Senat habe in seinem Beschluss vom 4. Juni 2025 Gegenerklärungen und eine ergänzende Sachrüge nicht berücksichtigt. Der BGH weist die Anhörungsrüge zurück und begründet, dass kein entscheidungserheblicher Verfahrensstoff verwertet und kein Vorbringen übergangen worden sei. Die Verzögerung der Bekanntgabe ist durch die Abfassung mehrerer zusammenhängender Entscheidungen erklärt. Die Kosten trägt der Angeklagte.

Ausgang: Anhörungsrüge des Angeklagten gegen Senatsbeschluss vom 4. Juni 2025 zurückgewiesen; keine Gehörsverletzung, Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Betroffene nicht gehört worden ist, oder wenn entscheidungserhebliches Vorbringen des Betroffenen übergangen wurde.

2

Das Fehlen einer weitergehenden Begründung für die teilweise Verwerfung einer Revision nach § 349 Abs. 2 StPO begründet nicht ohne Weiteres eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn aus der Beschlussdarstellung ersichtlich ist, dass die Rügen geprüft wurden.

3

Die Dauer bis zur Bekanntgabe einer Entscheidung stellt nur dann eine Verfahrensverletzung dar, wenn sie sich nicht durch die gebotene Beratung und Abfassung mehrerer zusammenhängender Entscheidungen rechtfertigen lässt.

4

Bei Zurückweisung eines Rechtsbehelfs kann dem Unterlegenen die Entscheidung über die Kosten nach § 465 Abs. 1 StPO auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 22. Oktober 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend BGH, 22. Oktober 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend BGH, 3. September 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Urteil

vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend BGH, 4. Juni 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

vorgehend LG Erfurt, 16. Mai 2023, Az: 4 KLs 850 Js 29949/20

nachgehend BGH, 22. Oktober 2025, Az: 2 StR 156/24, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juni 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten durch den beanstandeten Beschluss das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Mai 2023, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch sowie in der Einziehungsentscheidung teilweise abgeändert, die von der Schuldspruchänderung betroffenen Einzelstrafaussprüche sowie den Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat er verworfen. Die Entscheidung ist der Verteidigung am 24. September 2025 elektronisch zugegangen.

2

Der Angeklagte wendet sich mit Schriftsatz eines seiner Verteidiger vom 25. September 2025, eingegangen beim Bundesgerichtshof am gleichen Tag, gegen diesen Beschluss. Er beanstandet, dass sich der Senat in seiner Entscheidung weder mit den Gegenerklärungen von Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt G., jeweils vom 24. September 2024, noch mit der ergänzenden Sachrüge von Rechtsanwalt G. vom 6. Mai 2025 auseinandergesetzt habe.

3

Der Rechtsbehelf des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Angeklagte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Er hat dessen Revision eingehend und umfassend beraten und das Vorbringen, soweit die Revision verworfen wurde, für nicht durchgreifend erachtet. Gegenstand der Beratung waren insbesondere auch die Ausführungen der Verteidigung in den zitierten Schriftsätzen. Aus dem Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss die teilweise Verwerfung der Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO nicht weitergehend begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 – 2 StR 462/24, Rn. 3 mwN).

4

Die vom Angeklagten beanstandete Dauer zwischen der Entscheidung des Senats über sein Rechtsmittel und der Bekanntgabe dieser Entscheidung basiert auf dem Umstand, dass in dem Umfangsverfahren im Nachgang zu den Beratungen vom 4. Juni 2025 über die an diesem Tag verhandelten Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die parallel endberatenen Revisionen der fünf Angeklagten und einer Einziehungsbeteiligten insgesamt sieben Erkenntnisse abzusetzen, in der Fassung zu beraten und abschließend zu bearbeiten waren.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 – 4 StR 149/23, Rn. 4).

MengesGrubeHerold
ZengSchmidt