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BGH·2 StR 425/24·28.01.2026

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen Verwerfung der Revision zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt nach § 356a StPO, der Senat habe sich nicht ausreichend mit Revisionsvorbringen der Verteidiger auseinandergesetzt. Der Senat hält die Rüge für unbegründet: Es wurde kein Verfahrensstoff verwertet und kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen; auch die teilweise kurze Begründung begründet keine Gehörsverletzung. Die Rüge wird auf Kosten des Angeklagten zurückgewiesen.

Ausgang: Anhörungsrüge des Angeklagten gegen Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn das Gericht Verfahrensstoff verwendet, zu dem der Angeklagte nicht angehört worden ist, oder entscheidungserhebliches Vorbringen des Angeklagten übergangen hat.

2

Die Verwerfung von Revisionsvorbringen kann auch bei summarischer Begründung erfolgen; das Fehlen einer ausführlichen weiteren Begründung allein begründet nicht automatisch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3

Bei zeitlichen Abständen zwischen Beratung und Bekanntgabe einer Entscheidung können sachliche Verarbeitungsgründe (z. B. die Abfassung mehrerer gleichzeitig anfallender Erkenntnisse) eine Verzögerung rechtfertigen, ohne dass daraus eine Gehörsverletzung folgt.

4

Die Kostenentscheidung über die Auferlegung der Verfahrenskosten bei Zurückweisung eines Rechtsmittels richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO.

Relevante Normen
§ 356a StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 28. Januar 2026, Az: 2 StR 425/24, Beschluss

vorgehend BGH, 6. Oktober 2025, Az: 2 StR 425/24, Beschluss

vorgehend BGH, 6. Oktober 2025, Az: 2 StR 425/24, Beschluss

vorgehend BGH, 6. Oktober 2025, Az: 2 StR 425/24, Beschluss

vorgehend BGH, 6. Oktober 2025, Az: 2 StR 425/24, Beschluss

vorgehend LG Erfurt, 27. Februar 2024, Az: 4 KLs 620 Js 32423/21

nachgehend BGH, 28. Januar 2026, Az: 2 StR 425/24, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 6. Oktober 2025 das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 27. Februar 2024, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch abgeändert, im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung von Taterträgen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat er verworfen. Die Entscheidung ist den Verteidigern des Angeklagten am 5. Januar 2026 elektronisch übermittelt und am selben Tag an den Angeklagten abgesandt worden.

2

Der Angeklagte wendet sich mit am 12. Januar 2026 eingegangenem Schriftsatz gegen diese Entscheidung. Er beanstandet, der Senat habe sich „nicht ausreichend mit dem Vorbringen aus den Revisionsbegründungen des Rechtsanwalts M. vom 10. Juni 2024 und des Rechtsanwalts R. vom 4. Juli 2024 auseinandergesetzt“. Der Beschluss ergehe sich allein in einer Bezugnahme auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts.

3

Die nach § 356a StPO statthafte Rüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Angeklagte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Er hat dessen Revision eingehend und umfassend beraten und das Vorbringen, soweit die Revision verworfen wurde, für nicht durchgreifend erachtet. Gegenstand der Beratung waren insbesondere auch die Ausführungen der Verteidigung in den zitierten Schriftsätzen und die zwischenzeitlich neu ergangenen, in den Beschlussgründen zitierten Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2025 und 21. Januar 2025 sowie des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2025. Aus dem Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss die teilweise Verwerfung der Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO nicht weitergehend begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2025 – 2 StR 462/24, Rn. 3, und vom 22. Oktober 2025 – 2 StR 156/24, Rn. 3 jeweils mwN).

4

Der vom Angeklagten beanstandete zeitliche Abstand zwischen der Entscheidung des Senats und der Bekanntgabe seiner Entscheidung basiert auf dem Umstand, dass in dem Umfangsverfahren im Nachgang zu den Beratungen vom 6. Oktober 2025 über die an diesem Tag parallel endberatenen Revisionen von vier Angeklagten insgesamt vier Erkenntnisse abschließend zu bearbeiten und abzusetzen waren.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2023 – 4 StR 149/23, Rn. 4, und vom 22. Oktober 2025 – 2 StR 156/24, Rn. 6).

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