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BGH·2 StR 319/19·21.07.2020

Tod des Angeklagten im Revisionsverfahren: Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte verstarb während des Revisionsverfahrens; der BGH stellte das Verfahren gemäß § 206a StPO ein und erklärte das Urteil für gegenstandslos. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten an die Staatskasse wurde nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO abgesehen, da der Tod das Verfahrenshindernis bildete und das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hatte.

Ausgang: Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt; Staatskasse trägt Kosten, Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten unterlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Stirbt der Angeklagte im Revisionsverfahren, ist das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen; das angefochtene Urteil wird dadurch gegenstandslos, ohne dass es aufgehoben werden muss.

2

Bei Einstellung des Verfahrens aufgrund eines Verfahrenshindernisses sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der Staatskasse nach § 467 Abs. 1 StPO auferlegt.

3

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten können nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ausgenommen werden, der Staatskasse auferlegt zu werden, wenn der Angeklagte nur infolge des Verfahrenshindernisses nicht rechtskräftig verurteilt wird.

4

Liegt keine Aussicht auf Erfolg des eingelegten Rechtsmittels vor, kann es unbillig sein, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, sodass von deren Auferlegung abzusehen ist.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 206a Abs 1 StPO§ 467 Abs 1 StPO§ 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO§ 206a StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 19. Dezember 2018, Az: 900 Js 656/09 - 111 Ks

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 28. Oktober 2019 verstorben.

2

Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 110 ff.). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.

3

Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser gemäß § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160; Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15). Da das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. September 2019 genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14).

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