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BGH·5 StR 193/25·29.07.2025

Einstellung des Verfahrens nach Tod des Angeklagten (§ 206a StPO) und Kostenentscheidung

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das LG verurteilte den Angeklagten; gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Nach dem Tod des Angeklagten stellte der BGH das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein und erklärte das Urteil für gegenstandslos. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse nach § 467 Abs. 1 StPO; aus Billigkeitsgründen werden ihr aber die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht auferlegt, da das Rechtsmittel aussichtslos gewesen wäre.

Ausgang: Verfahren wegen Todes des Angeklagten gemäß § 206a StPO eingestellt; Staatskasse trägt die Kosten, notwendige Auslagen des Angeklagten werden aus Billigkeitsgründen nicht der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Eintritt des Todes des Angeklagten ist das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen; das angefochtene Urteil wird dadurch gegenstandslos.

2

Fallen Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses dahin, sind die Verfahrenskosten der Staatskasse nach § 467 Abs. 1 StPO zur Last gelegt.

3

Das Gericht kann aus Billigkeitsgründen in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon absehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des (verstorbenen) Angeklagten aufzuerlegen.

4

Die Aussichtslosigkeit eines eingelegten Rechtsmittels ist ein gewichtiger Gesichtspunkt bei der Entscheidung, ob die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu übernehmen hat.

Relevante Normen
§ 206a Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 25. November 2024, Az: 543 KLs 23/23

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

1

Das Landgericht Berlin I hat den Angeklagten mit Urteil vom 25. November 2024 wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung, mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Am 13. Mai 2025 ist er verstorben.

2

Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 4 StR 75/22 mwN); das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos.

3

Die Kostenentscheidung richtet sich im Falle des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser gemäß § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aus Gründen der Billigkeit davon abgesehen, die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Eintritt der Rechtskraft nur dadurch gehindert wird, dass mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Da das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. März 2025 genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 2 StR 319/19 mwN).

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