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BGH·2 StR 248/14·30.07.2014

Revision in Strafsachen: Kosten- und Auslagenentscheidung nach dem Tod eines Angeklagten

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte Revision gegen seine Verurteilung eingelegt. Nach seinem Tod stellte der BGH das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen Verfahrenshindernis ein, sodass Urteil und Kostenentscheidung gegenstandslos sind. Der Senat ordnet an, dass die Staatskasse die Verfahrenskosten trägt und verzichtet darauf, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; Erstattungen an Nebenkläger kommen nicht in Betracht.

Ausgang: Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen Tod des Angeklagten eingestellt; Staatskasse trägt Kosten, ihr werden die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tod des Angeklagten ist das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (§ 206a Abs. 1 StPO).

2

Das Urteil einschließlich der Kostenentscheidung wird durch die Einstellung gegenstandslos; eine Aufhebung des Urteils ist hierfür nicht erforderlich.

3

Die Kosten- und Auslagenentscheidung richtet sich nach § 467 StPO; erscheint das Rechtsmittel des Angeklagten aussichtslos, ist es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

4

Bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses kommt eine Erstattung der notwendigen Auslagen an Nebenkläger nicht in Betracht.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 206a Abs 1 StPO§ 467 Abs 1 StPO§ 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO§ 206a Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 5. Februar 2014, Az: 52 Ks 13/13

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

1

Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten am 5. Februar 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision hat er die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

2

Der Angeklagte ist am 22. Juli 2014 verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.). Das angefochtene Urteil - auch dessen Kostenentscheidung - ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 206a Rdn. 8).

3

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 1 StR 388/08, NStZ-RR 2009, 21). Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359); in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen.

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