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BGH·4 StR 252/12·23.08.2012

Kosten eines Strafverfahrens: Erstattung der notwendigen Auslagen eines Nebenklägers bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht des StrafverfahrensEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Verfahren wurde wegen Verfahrenshindernisses (Tod des Angeklagten) nach §206a Abs.1 StPO eingestellt. Damit ist das vorinstanzliche Urteil einschließlich der Kostenentscheidung gegenstandslos, eine Aufhebung war nicht erforderlich. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten; eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger kommt nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §467 StPO.

Ausgang: Verfahren nach §206a StPO wegen Tod des Angeklagten eingestellt; Staatskasse trägt Kosten, Erstattung der Nebenkläger-Auslagen ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses nach §206a Abs.1 StPO macht das Urteil und die Kostenentscheidung gegenstandslos; es bedarf keiner Aufhebung des Urteils.

2

Bei Einstellung nach §206a StPO trägt grundsätzlich die Staatskasse die Kosten des Verfahrens.

3

Die Erstattung der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen ist bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses nicht zu gewähren.

4

Die Kosten- und Auslagenentscheidung kann sich auf §467 Abs.1 i.V.m. Abs.3 Satz 2 Nr.2 StPO stützen, ohne gesonderte Anordnung zur Nichterstattung in der Beschlussformel treffen zu müssen.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 206a Abs 1 StPO§ 467 Abs 1 StPO§ 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO§ 206a Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankenthal, 27. Februar 2012, Az: 5321 Js 39667/10 jug KLs

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist in der Zwischenzeit verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.). Das angefochtene Urteil – auch dessen Kostenentscheidung – ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (Senatsbeschluss vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98, wistra 1999, 426; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 206a Rn. 8).

2

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 – 1 StR 388/08, NStZ-RR 2009, 21). Die Erstattung der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472 Rn. 4); in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen.

MutzbauerFrankeReiter
RoggenbuckQuentin