Themis
Anmelden
BGH·2 StR 37/22·14.09.2023

Einstellung des Verfahrens nach Tod des Angeklagten (§ 206a StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtEinziehungEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Totschlags und unerlaubten Führens einer Schusswaffe verurteilt; im Revisionsverfahren verstarb er. Der BGH stellte das Verfahren nach § 206a StPO ein, wodurch das Urteil gegenstandslos wurde. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten; die ihr sonst zuzuordnenden notwendigen Auslagen des Angeklagten werden aus Billigkeitsgründen nicht auferlegt.

Ausgang: Verfahren nach dem Tod des Angeklagten gemäß § 206a StPO eingestellt; Staatskasse trägt Kosten, notwendige Auslagen des Angeklagten werden nicht auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stirbt der Angeklagte während eines Rechtsmittelverfahrens, ist das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen und das Urteil gegenstandslos, ohne dass es dafür aufgehoben werden muss.

2

Bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).

3

Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten an die Staatskasse ist gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO abzusehen, wenn der Angeklagte allein infolge seines Todes nicht rechtskräftig verurteilt worden ist.

4

Bei der Frage, ob der Staatskasse notwendige Auslagen auferlegt werden, darf das Gericht die Erfolgsaussichten bereits eingelegter Rechtsmittel und die Unbilligkeit einer Kostenbelastung im konkreten Fall berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 206a StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. September 2023, Az: 2 StR 37/22, Beschluss

vorgehend LG Frankfurt, 13. Juli 2021, Az: 5/21 Ks 10/20

nachgehend BGH, 14. September 2023, Az: 2 StR 37/22, Beschluss

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 7. Januar 2023 verstorben.

2

Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.

3

Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse gemäß § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 2 StR 278/20). Da das Rechtsmittel des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen mit Ausnahme einer lediglich geringfügigen Korrektur des Schuldspruchs keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 2 StR 248/14).

KrehlZengGrube
EschelbachMeyberg