Einstellung des Strafverfahrens nach Tod des Angeklagten (§ 206a StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt; die Staatsanwaltschaft beanstandete die unterlassene Einziehung in drei Fällen. Nach dem Tod des Angeklagten ist das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, das Urteil wird damit gegenstandslos. Die Staatskasse trägt die Kosten, ihr werden aus Billigkeitsgründen die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht auferlegt.
Ausgang: Verfahren wegen Tod des Angeklagten gemäß § 206a Abs.1 StPO eingestellt; Staatskasse trägt Kosten, notwendige Auslagen des Angeklagten werden aus Billigkeitsgründen nicht auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Eintritt des Todes des Angeklagten ist das Strafverfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen; das Urteil wird dadurch gegenstandslos.
Werden Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, trägt nach den allgemeinen Grundsätzen die Staatskasse die Kosten des Verfahrens (§ 467 Abs. 1 StPO).
Entgegenstehende Kostenauferlegungen können aus Billigkeitsgründen in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO unterbleiben, insbesondere wenn der Tod des Angeklagten die Rechtskraft verhindert und das Rechtsmittel des Angeklagten ohnehin keinen Erfolg gehabt hätte.
Ist wegen des Todes des Angeklagten über ein vom Generalbundesanwalt begehrtes Rechtsmittel (z. B. hinsichtlich der Einziehung) nicht mehr zu entscheiden, ist auch diese Frage gegenstandslos; die Kostentragung hierzu ist nach denselben Grundsätzen und Billigkeitsüberlegungen zu beurteilen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 3. Juli 2025, Az: 5 StR 18/25, Beschluss
vorgehend LG Kiel, 24. Juli 2024, Az: 9 KLs 545 Js 20472/18
nachgehend BGH, 25. September 2025, Az: 5 StR 18/25, Beschluss
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen und wegen Urkundenfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrem – hierauf beschränkten – Rechtsmittel beanstandet, dass das Landgericht von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in drei Fällen abgesehen hat. Der Angeklagte ist am 15. April 2025 verstorben.
Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 4 StR 75/22 mwN); das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung richtet sich im Falle des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse ihre eigenen Auslagen zur Last. Jedoch wird in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aus Gründen der Billigkeit davon abgesehen, die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Eintritt der Rechtskraft nur dadurch gehindert wird, dass mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Da sein Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. März 2025 genannten Gründen keinen Erfolg erzielt hätte, wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 2 StR 319/19 mwN).
Nichts anderes gilt für die Kostenentscheidung betreffend die Revision der Staatsanwaltschaft. Denn es ist allein deshalb nicht über die Frage der Einziehung entschieden worden, weil mit dem Tod des Angeklagten ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 4 StR 75/22 Rn. 4). Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erfolgreich gewesen wäre.
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