Einstellung des Verfahrens nach Tod des Angeklagten (§ 206a StPO) – Kostenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Das LG Frankfurt verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs; gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Vor Entscheidung des BGH verstarb der Angeklagte, weshalb der Senat das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO einstellte. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse; deren Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten wurde aus Billigkeitsgründen abgesehen. Eine Entschädigung nach StrEG wurde versagt.
Ausgang: Verfahren nach Tod des Angeklagten gemäß § 206a StPO eingestellt; Staatskasse trägt Kosten, Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten wird abgesehen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren ist nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, wenn durch den Tod des Angeklagten ein Verfahrenshindernis eingetreten ist; das angefochtene Urteil wird damit gegenstandslos.
Bei Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).
Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann von der Auflage der notwendigen Auslagen des Angeklagten an die Staatskasse abgesehen werden, wenn der Angeklagte nur wegen des eingetretenen Verfahrenshindernisses nicht rechtskräftig verurteilt wird.
Eine Erstattung notwendiger Auslagen an den Adhäsionskläger kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht.
Die Gewährung einer Entschädigung nach dem StrEG (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG) liegt im Ermessen des Gerichts und kann bei Einstellung des Verfahrens versagt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 26. November 2025, Az: 24 KLs 14/25
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 6. November 2025 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Hiergegen hat sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gewandt. Das Verfahren ist am 25. Februar 2026 beim Bundesgerichtshof eingegangen; am 2. März 2026 ist der Angeklagte verstorben.
1. Der Senat stellt das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO ein, weil durch den Tod des Angeklagten ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. August 2020 - 6 StR 164/20; vom 3. Mai 2023 - 6 StR 42/23, NStZ-RR 2023, 231, 232; vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 112).
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, weil er nur wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Verfahrenshindernisses nicht rechtskräftig verurteilt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160; vom 3. Mai 2023 - 6 StR 42/23, NStZ-RR 2023, 231, 232). Da sein Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2026 genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2020 - 2 StR 319/19, Rn. 3; vom 3. Mai 2023 - 6 StR 42/23, NStZ-RR 2023, 231, 232).
3. Der Adhäsionskläger trägt seine notwendigen Auslagen selbst. Eine Auslagenerstattung kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht, was in der Beschlussformel nicht gesondert auszusprechen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51/17, Rn. 18; vom 17. Juni 2025 - 4 StR 171/25, Rn. 4).
4. Eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen versagt der Senat in Ausübung seines Ermessens nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2024 - 4 StR 424/23, Rn. 4; vom 17. Juni 2025 - 4 StR 171/25, Rn. 5).
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