Abweichende Beurteilung der allgemeinen asylrelevanten Lage – Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der VGH hob das Urteil des VG Würzburg auf und verwies das Verfahren nach §79 Abs.2 AsylG an das VG zurück. Streitgegenstand war, dass das VG in zahlreichen Fällen Gruppenverfolgung bejahte und deshalb auf individuelle Prüfungen verzichtete, während das OVG die allgemeine Lage anders beurteilt. Das VGH stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vorliegen; die Zurückverweisung bindet das VG in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.
Ausgang: Urteil des VG aufgehoben und das Verfahren nach §79 Abs.2 AsylG an das VG zurückverwiesen, da das OVG die allgemeine Lage anders beurteilt und die Schutzgewährung des VG hiervon wesentlich abhing.
Abstrakte Rechtssätze
§ 79 Abs. 2 AsylG ermöglicht die Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht, wenn das Oberverwaltungsgericht die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage anders beurteilt und die Schutzgewährung durch das Verwaltungsgericht wesentlich von dieser Beurteilung abhängt.
Hat das Verwaltungsgericht in einer Vielzahl von Fällen ohne individuelle Prüfung eine Gruppenverfolgung bejaht, rechtfertigt die gegenteilige Bewertung durch das Oberverwaltungsgericht eine Zurückverweisung, weil andernfalls das Oberverwaltungsgericht die individuelle Prüfung in zahlreichen Fällen selbst nachholen müsste.
Erfordert die notwendige Prüfung der aktuellen allgemeinen Lage und der individuellen Situation umfassende Beweiserhebungen, deren Durchführung zu erheblichen Verzögerungen in parallelen Verfahren führen würde, ist eine Zurückverweisung sachgerecht.
Die Zurückverweisung nach § 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG bindet das Verwaltungsgericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinsichtlich der Frage der Gewährung von Schutz wegen exilpolitischer Betätigung.
Zitiert von (13)
13 zustimmend
Vorinstanzen
VG Würzburg, Urt, vom 2017-11-28, – W 3 K 17.33423
Leitsatz
Der neu gefasste § 79 Abs. 2 AsylG ist für die Fälle geschaffen worden, in denen das OVG die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat anders als das VG beurteilt und die Schutzgewährung durch das VG wesentlich von dieser Beurteilung abhing. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. November 2017 und das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden aufgehoben.
II. Das Verfahren wird nach § 79 Abs. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht Würzburg zurückverwiesen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Das Verfahren kann nach § 79 Abs. 2 AsylG n.F. an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden, da die dort normierten Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vorliegen.
Der neu gefasste § 79 Abs. 2 AsylG ist ausweislich der Gesetzesbegründung vom 8. November 2022 für die Fälle geschaffen worden, in denen das Oberverwaltungsgericht die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat anders als das Verwaltungsgericht beurteilt und die Schutzgewährung durch das Verwaltungsgericht wesentlich von dieser Beurteilung abhing. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Gruppenverfolgung verneint, sodass eine individuelle Verfolgung der Kläger zu prüfen ist und das Verwaltungsgericht in einer Vielzahl von Fällen eine Gruppenverfolgung bejaht und daher ‒ aus seiner Sicht folgerichtig ‒ auf eine Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls verzichtet hat. Das Oberverwaltungsgericht müsste dann in der entsprechenden Vielzahl von Fällen diese individuelle Prüfung nachholen, sodass es einer erheblichen Belastung ausgesetzt wird, mit der entsprechende Verfahrensverzögerungen einhergehen (vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 43).
Eine solche Situation liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in zahlreichen Fällen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine politische Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung bejaht und nicht geprüft, ob andere Gründe für die Gewährung von Flüchtlingsschutz oder von subsidiärem Schutz oder der Feststellung von Abschiebungshindernissen vorliegen. Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs hat demgegenüber die allgemeine Situation hinsichtlich der exilpolitischen Betätigung mit seinen Urteilen vom 13. Februar 2019 (Az. 8 B 18.30261, 8 B 18.30257 und 8 B 17.31645 zur TBOJ/UOSG), vom 12. März 2019 (Az. 8 B 18.30252 und 8 B 18.30274 zu EPCOU, EPPFG und EDGM) und vom 12. Dezember 2019 (Az. 8 B 19.31004) anders beurteilt. Der 24. Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 8. Senats an (s. auch BayVGH, B.v. 17.10.2021 – 23 ZB 19.33385 – juris).
Die noch anhängigen Berufungsverfahren müssten daher mündlich verhandelt werden. Die hierfür notwendige Prüfung der aktuellen allgemeinen Lage in Äthiopien sowie der individuellen Situation der jeweiligen Kläger wäre mit umfassenden Beweiserhebungen verbunden, die zu erheblichen Verzögerungen in den anderen Streitsachen führen würden.
Dieser Beschluss bindet das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der Gewährung von Flüchtlingsschutz wegen exilpolitischer Betätigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (§ 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG).