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VGH·15 B 23.30802·06.12.2023

Flüchtlingsrechtliche Lage im Jemen: Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts München auf und verweist das Verfahren nach § 79 Abs. 2 AsylG zurück. Es kommt zu dieser Maßnahme, weil das Verwaltungsgericht in vielen Fällen ohne individuelle Prüfung eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Jemen bejaht hat, das OVG die allgemeine Lage jedoch anders beurteilt. Die Sache soll zur Nachholung der individuellen Prüfung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden; mündliche Verhandlungen und umfangreiche Beweisaufnahmen können erforderlich sein.

Ausgang: Urteil des VG München aufgehoben; Verfahren an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen zur Nachholung der individuellen Prüfung der Schutzlage im Jemen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 79 Abs. 2 AsylG erlaubt die Rückverweisung an das Verwaltungsgericht, wenn das Oberverwaltungsgericht die allgemeine asyl- oder abschiebungsrelevante Lage anders beurteilt und die unterinstanzlich getroffene Gewährung des Schutzes wesentlich auf dieser Lagebeurteilung beruht.

2

Hat das Verwaltungsgericht in einer Vielzahl von Fällen eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts bejaht und zugleich auf die Prüfung individueller Umstände verzichtet, kann nicht das Oberverwaltungsgericht in der Mehrzahl der Fälle die individuelle Prüfung ersetzen, sondern die Zurückverweisung geboten sein.

3

Die durch das Oberverwaltungsgericht festgestellte abweichende Beurteilung der allgemeinen Lage im Herkunftsland bindet das Verwaltungsgericht im Rückweisungsumfang nach § 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG; die Rückweisungsentscheidung ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).

4

Erfordern die zur Feststellung der individuellen Schutzlage notwendigen Prüfungen mündliche Verhandlung und umfangreiche Beweisaufnahme, spricht dies für eine Rückverweisung, um eine unzumutbare Belastung und Verzögerung des Oberverwaltungsgerichts zu vermeiden.

Relevante Normen
§ AsylG § 4 Abs. 1, § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG§ 79 Abs. 2 AsylG§ 130a Satz 1 VwGO analog§ 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

VG München, Urt, vom 2023-08-02, – M 17 K 21.30378

Leitsatz

Ein Berufungsverfahren darf nach § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden, wenn dieses entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in einer Vielzahl von Fällen eine ernsthafte individuelle Bedrohung einer Zivilperson aufgrund des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen angenommen und auf eine Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls verzichtet hat, die nunmehr nachzuholen ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München und das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden aufgehoben.

II. Das Verfahren wird nach § 79 Abs. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Verfahren wird nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, da die dort normierten Voraussetzungen vorliegen und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO analog; Redeker in Decker/Bader/Kothe, Beckscher Online-Kommentar Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.7.2023, § 79 Rn. 15).

2

Der neu gefasste § 79 Abs. 2 AsylG ist ausweislich der Gesetzesbegründung vom 8. November 2022 für die Fälle geschaffen worden, in denen das Oberverwaltungsgericht die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat anders als das Verwaltungsgericht beurteilt und die Schutzgewährung durch das Verwaltungsgericht wesentlich von dieser Beurteilung abhing (vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 43). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn – wie hier – das Oberverwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Hinblick auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts verneint, so dass eine individuelle Verfolgung zu prüfen ist und das Verwaltungsgericht in einer Vielzahl von Fällen eine solche Gefährdung bejaht und daher – aus seiner Sicht folgerichtig – auf eine Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalls verzichtet hat. Das Oberverwaltungsgericht müsste dann in der entsprechenden Vielzahl von Fällen diese individuelle Prüfung nachholen, sodass es einer erheblichen Belastung ausgesetzt wird, mit der entsprechende Verfahrensverzögerungen einhergehen (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 B 23.30151 – juris Rn. 2; B.v. 6.3.2023 – 24 B 23.30101 – juris Rn. 2).

3

Eine solche Situation liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht München hat in zahlreichen Fällen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen bejaht und nicht geprüft, ob andere Gründe für die Gewährung von Flüchtlingsschutz oder von subsidiärem Schutz oder insbesondere der Feststellung von Abschiebungshindernissen vorliegen. Der Senat hat demgegenüber die allgemeine Situation hinsichtlich einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen mit seinen rechtskräftigen Urteilen vom 3. Juli 2023 (15 B 23.30185, 15 B 23.30186 und 15 B 23.30187; vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2023 – 4 B 41.23 und 4 B 42.23) anders beurteilt.

4

Die anhängigen Berufungsverfahren müssten daher mündlich verhandelt werden. Angesichts der allgemeinen Situation im Jemen bedürfte es für die notwendige Prüfung der individuellen Situation der jeweiligen Kläger, insbesondere Klärung von Abschiebungshindernissen möglicherweise einer umfangreichen Beweisaufnahme und Anhörung, was zu erheblichen Verzögerungen in anderen Streitsachen führen würde.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO) und bindet das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Jemen (§ 79 Abs. 2 Satz 2 AsylG).